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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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§ 2. Die juriſtiſche Prüfungskommiſſion beſteht unter dem Vorſitz

des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften.

§ 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen

Reiches zugelaſſen, welche:

1.

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3.

Die Reifeprüfung an einem Deutſchen Gymnaſium oder Real⸗ gymnaſium oder einer Heſſiſchen oder ihr gleichgeſtellten außer⸗ heſſiſchen Oberrealſchule beſtanden haben;

mindeſtens ſieben Semeſter auf einer Univerſität, und zwar hier⸗

von mindeſtens vier Semeſter auf einer Deutſchen Univerſität, Rechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft ſtudiert haben;

ſittlich unbeſcholten ſind.

Eine Anrechnung des militäriſchen Dienſtjahres auf die Studien⸗

zeit findet nicht ſtatt.

§ 4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt

während der am Schluß eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in derDarmſtädter Zeitung zu veröffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekan der juri⸗ ſtiſchen Fakultät einzureichen.

In dem Geſuch hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter

welcher ihn Mitteilungen erreichen können.

§ 5. Dem Geſuch ſind beizulegen: das Reifezeugnis(§ 3 Ziffer 1);

2. die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei denen der Ge⸗

ſuchſteller immatrikuliert war. War der Geſuchſteller das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landesuniverſität imma⸗ trikuliert, ſo kann'er das Abgangszeugnis von dieſer bis zum Tag vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern; dem Geſuch iſt in dieſem Fall ein Sittenzeugnis von der Landesuniverſität bei⸗ zufügen;

.hein ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den

Gang ſeiner Univerſitätsſtudien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Übungen darzulegen, auch anzugeben hat, zu welcher Zeit und wo er ſeiner Militärpflicht genügt hat;

Arbeiten, welche der Kandidat innerhalb der erſten drei Studien⸗

ſemeſter in einer Übung im bürgerlichen Recht und innerhalb der ſpäteren Studienſemeſter in einer Übung im bürgerlichen Recht und in einer zivilprozeſſualiſchen, das bürgerliche Recht mitumfaſſen⸗ den Übung angefertigt hat. Kandidaten, die nur ein Reifezeugnis