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zur Anſtellung, als Notar, Hypothekenbewahrer und erſter Gerichts⸗ ſchreiber bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten, ſowie die Befähigung zur Anſtellung im höheren Verwaltungsdienſte wird, un⸗ beſchadet der Beſtimmung im§ 4 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes, durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.
§ 2. Die erſte Prüfung wird bei der juriſtiſchen Fakultät Unſerer Landes⸗Univerſität Gießen abgelegt.
*) Derſelben muß nach erlangtem Gymnaſialzeugniſſe der Reife ein dreijähriges Studium der Rechtswiſſenſchaft auf einer Univerſität voraus⸗ gehen, und von dieſem Zeitraume ſind mindeſtens drei halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen.
§ 3. Um zur zweiten Prüfung(Staatsprüfung) zugelaſſen zu werden, müſſen die Kandidaten nach beſtandener erſter Prüfung während eines Zeitraums von drei Jahren im Dienſte bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Verwaltungsbehörde beſchäftigt geweſen ſein.
Von dieſer praktiſchen Vorbereitungszeit muß zunächſt ein Jahr bei einem Amtsgerichte verwendet werden; von den übrigen zwei Jahren ſoll der Akzeſſiſt ein Jahr bei einem Rechtsanwalte, ein halbes Jahr bei einem Landgerichte oder der Staatsanwaltſchaft und ein halbes Jahr bei einem Kreisamte beſchäftigt ſein.
*) Seit 1906 nicht mehr in Geltung.
Anlage B 1.
Großherzogliche Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienſt im Juſtiz⸗ und Verwaltungsfache betreffend. Vom 6. Oktober 1906. § 1. Der§ 2 Abſ. 2 der Verordnung vom 30. April 1879 erhält folgende Faſſung:
Der erſten Prüfung muß ein dreiundeinhalbjähriges Studium der Rechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft auf einer Univerſität vorausgehen; von dieſem Zeitraum ſind mindeſtens vier halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen. § 2. Als§ 2a und§ 2b werden folgende Beſtimmungen ein⸗
geſchaltet: § 2a. Zum Studium der Rechtswiſſenſchaft auf Unſerer Landes⸗ univerſität Gießen darf nur zugelaſſen werden, wer das Zeugnis der Reife von einem deutſchen Gymnaſium oder Realgymnaſium oder einer heſſiſchen Oberrealſchule beſitzt.


