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Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. April 1893
Entstehung
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1. Ordnung für die Verwaltung der Großherzoglichen Aniverſitäts⸗Bibliothek zu Gießen.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 20. April 1893.

§ 1.

Die Univerſitäts⸗Bibliothek und die mit ihr vereinigten Biblio⸗

theken ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität. § 2.

Das Perſonal der Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus dem Bibliothekar und den ihm untergebenen Kuſtoden, Bibliotheks⸗ dienern und Hülfsarbeitern.

Bibliothekar, Bibliothekskuſtoden und Bibliotheksdiener haben den allgemein vorgeſchriebenen Dienſteid abzulegen, falls ſie den ſelben nicht ſchon früher geleiſtet haben. Die Hülfsarbeiter werden von dem Bibliothekar angenommen und durch Handgelöbnis ver⸗ pflichtet, worüber dem Senat Anzeige gemacht wird.

In der Hand des Bibliothekars liegt die Leitung der biblio⸗ thekariſchen Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden.

In ſeiner Abweſenheit vertritt ihn der im Range nächſtfolgende anweſende Beamte(Faſſung vom 29. Juni 1898). Dieſer iſt jedoch alsdann nicht befugt, an den getroffenen Anordnungen etwas zu ändern.

§ 4.

Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Bibliothekar und Kuſtoden können jedoch jährlich einen ſechswöchigen Urlaub fortlaufend oder geteilt in der Weiſe nehmen, daß immer mindeſtens einer von ihnen im Dienſte iſt. Für die Erteilung des Urlaubs ſind die Beſtim⸗ mungen über den Urlaub der Zivildiener, ſowie die Großherzogliche Verordnung, betreffend die organiſchen Beſtimmungen der Landes⸗ Univerſität Gießen(Abſchnitt II,§ 10), maßgebend.

Der Bibliothekar kann dem ihm untergeordneten Perſonal Urlaub bis zu drei Tagen erteilen.