Druckschrift 
Bestimmungen über die Verwaltung und die Benutzung der Großherzoglichen Universitäts-Bibliothek zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 29. August 1906 [und am 13. Mai 1907]
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek. 11

Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergibt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu benutzen.

Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt.

595 § 22.

Zu Beſtellungen für häusliche Benutzung ſind die gelben Be⸗ ſtellſcheine oder andere Zettel in Oktavgröße zu verwenden. Der Beſtellſchin muß den möglichſt genauen Titel des gewünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. Für jedes einzelne Werk iſt ein beſonderer Beſtellſchein einzureichen.

§ 23.

Die Beſtellzettel für häusliche Benutzung ſind vor 10 Uhr Vormittags in die Käſten des Bibliotheksgebäudes oder vor 7 ½ Uhr Vormittags in den Kaſten des Kwilegenhauſes einzulegen. Die Bücher können dann von 11 Uhr an im Ausleihezimmer gegen Ausſtellung von Beſcheinigungen(ſiehe§ 24) in Empfang ge⸗ nommen werden. Verſpätet eingetroffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt.

Ar isgeliehen und zurückgenommen werden Bücher Vormittags von 11 bis 1 Uhr, außerdem Montag, Mittwoch und Freitag auch Nachmittags von 3 bis 5 Uhr.

Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb dreier Tage abgeholt worden ſind.

Uleber jedes zu häuslicher Benußung gewünſchte Werk iſt bei Empfang ein ordnungsmäßiger Leibſchein auszuſtellen. Formulare ſind im Ausleihezimmer imentgelt lich zu haben.

Die Leihſcheine der Dozenten haben für drei Monate, die⸗ jenigen aller anderen Perſonen ſin vier Wochen Gültigkeit, abgeſehen von den in§ 30 und 36 vorgeſes henen Fällen und etwaigen ſonſtigen von der Direktion zu genehmigenden Ausnahmen. Die Friſt kann um weitere zwei Monate bezw. vier Wochen verlängert werden, wenn das fällige Werk inzwiſchen nicht von anderer Seite einge fordert worden iſt(ſiehe§ 27).

Nach Ablauf der Leihfriſt bezw. der Verlängerungsfriſt iſt das Buch ſeſort zurückzugeben, ſobald es von anderer Seite verlangt wird. Der Entlei her wird in dieſem Falle durch eine unfrankierte Mahnung zur Rückgabe aufgefordert.

Außerdem werden nach Ermeſſen der Direktion in beſtimmten Zwiſchenräumen die über die Friſt entliehenen Bücher durch An⸗ ſchlag eingefordert.

Zu Verwaltungszwecken muß auf Verlangen der Direktion jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden.