5. Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und ieri iche Klima⸗ P wupe. 3 3— 4. 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. 22. 3. B. in der Fachprüfung: a. im Finanzfach für: 1. Volkswirthſchaftslehre(alle Zweige zuſammen) 4 8. 2. Rechtsdisciplinen(desgl.)... 24. 3. Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft. 3— 5. 4. Encyklopädie der Landbauwiſſenſchaft, ein nſätießlich land⸗ wirthſchaftlicher Technologie... 3- 4. im Forſtfach für: 1. Forſtwiſſenſchaft: I. Encyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft,
einſchließlich Forſtgeſchichte.. 23. II. Waldbau, Forſtbenutzung und Forſttechnologie 2—3. III. Forſtſchutz en chliezlch Tiitinditrneunde und
Forſtpolitik. 3 2. IV. Waldertragsregelung-. 23
V. Betriebsfächer(Wal dwerthrechnung, einſchließlich forſtl. Statik, Forſthaushaltungskunde, Jagd⸗ und
Fiſchereikunde).. 2—3.
VI. Ingenieurfächer(Wal dwegebau, Forſtvermef ſſung und Holzmeßkunde). 2 3. 2. Volkswirthſchaftslehre und Finanzwiſſenſchaft. 2—4.
3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und land⸗
wirthſchaftliche Technologie.... 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts 284. § 13.
Die mündlichen Prüfungen ſind bffentlich unter dem Vorſitze des⸗ jenigen Examinators, welchen nach dem in§ 4 angegebenen Turnus die Reihe trifft. Das Lokal, ſowie Tag und elunde des Beginns derſelben werden den Tag vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt gegeben. In der V orprüfung ſollen höchſtens drei Kandidatend gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jedes Fach bei einem Kandidaten höchſtens 30 Minuten, für jeden werleren höchſtens 15 Minuten mehr.
In der Fachprüfung ſind in der Regel zwei, in Ausnahme⸗ fällen drei Kandidaten gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer be⸗ trägt für das Hauptfach bei einem Kandidaten höchſtens 1 ¼ Stunden, für jeden weiteren höchſtens 40 Minuten mehr; für jedes Nebenfach bei einem Kandidaten höchſtens 20 Minuten, für jeden weiteren höchſtens 10 Minuten mehr.


