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Ordnung der Hochschulprüfungen im Finanz- und Forstfache in Gießen : vom 25. Juni 1899 / Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, Finger
Entstehung
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Die Prüfungs⸗Kommiſſion für die genannten Fächer beſteht aus den Profeſſoren, welche für Mathematik, Feldmeßkunde, Phyſik, Chemie, Botanik, Geognoſie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, dnnbeuwiſſenſchaft und Deutſches Privatrecht angeſtellt und von uns zu Mitgliedern der Kom⸗ miſſion ernannt ſind. In der forſtlichen Fachprüfung(ſ.§ 3) hat an Stelle des für Deutſches Privatrecht ernannten Profeſſors zder mit dem Lehrauf ftrage für Forſtrecht betraute Docent als juriſtiſcher Prüfungs⸗ kommiſſär zu fungiren. F

Iſt eine Stelle in der Kommiſſioit erledigt, ſo beſtimmen wir, wer zu ihrer Vervollſtändigung proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll.

§ 2.

Der Vorſitz in der Geſammt⸗ Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgl. liedern der Prüfungs⸗ Kommiſſion, welche bei der Fachprüfung ſowohl im Finanz⸗ als im Forſt⸗ fache mitwirken.

§ 3.

Für jedes der genannten Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ pr üfn ug und eine Fachprüfung.

Die Vor prü üfung kann von den Kandidaten ohne Vorausſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches doßtahden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters beſtanden werden.

§ 4.

Zür die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Geſammt⸗Kom⸗ miſſion in zwei Abtheilungen getheilt, deren jede aus den entſprechenden Examinatoren zuſammengeſetzt iſt.

Der Vorſitz in der Vorprüfung weechſelt jährlich ebenfalls am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern, welche bei der Prüfung ſowohl in Finanz⸗ als auch im Forſtfache mitwirken. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt im Finanzfache ſtets der ordent⸗ liche Profeſſor der Staatswiſſenſchaft, im Forſtfache ſtets der dienſtältere ordentliche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft.