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Die Hochschulstipendien im Großherzogtum Hessen : nach amtlichen Quellen / zusammengestellt von Wilhelm Erle, Großh. Sekretariats-Assistenten bei der Landes-Universität
Entstehung
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Zeit der Be⸗ werbung und Verleihung

Bedingungen für den Genuß

Geſuch zu richten an

Beizulegende Zeugniſſe

Bemerkungen

190⁷ 190⁵

Oſtern 1905

Herbſt 1905

Herbſt 1908

Oſtern 1905

Herbſt 1907

Oſtern 1905

Oſtern 1908

Oſtern 1904

Oſtern 1900

Herbſt 1904

Herbſt

1907

Die Bewerber müſſen in Gießen ſtudieren. Bei den Stipendien Nr.] bis 5, 7 bis 15, ls bis 29 haben Theo⸗ logen den Vorzug vor den übrigen aus der betreffenden Gemeinde ſtammenden Studierenden. Wird ein dem Orte nicht Angehöriger präſentiert, ſo kann nur ein Theologe präſentiert werden. Erfolgt keine Präſentation, ſo werden dieſe Stipendien auf Vorſchlag der Univerſität von Großh. Miniſterium des Innern auf 3 Jahre vergeben. Des⸗ gleichen, wenn eines dieſer Stipendien vor Ablauf der Präſentationszeit zur

Erledigung kommt

Präſentatoren (mindeſtens 6 Wochen vor dem Anfang der neuen Präſentationszeit d. h. 6 Wochen vor dem 1. April bezw. 1. Oktober)

Den Geſuchen ¹), die an die Landes⸗Univerſität oder das Großh. Miniſterium des Innern gerichtet werden, iſt beizulegen: Beglaubigte Abſchrift des Reifezeugniſſes und ein auf vorge⸗ ſchriebenes Formular ausgeſtelltes, vom Bürgermeiſter der Heimatbehörde be⸗ glaubigtes Ver⸗ mögenszeugnis. Das Formular hierzu iſt auf dem Univerſitäts Sekretariat erhältlich

Geſtiftet wurden: 1730 400 fl. 1238 200 fl.

Zu Ord.⸗Ar. 2. Der zu leiſtende Beitrag wurde durch Verf. Gr. Miniſt. v. 1. März 1822 auf 110 fl. feſtgeſetzt

¹) Geſuche um Stipendien ſind entweder mit dem Singabeſtempel von 1,50 Mark oder mit der Bitte

um Erlaß des

Der Erlaß kann insbeſondere erfolgen, wenn der Bitt die er weder aus eigenem Vermögen Geſuche, die ein im vorhergehenden Semeſter

Koſten ſeines

Angehörigen oder unterhaltungspflichtigen Perſonen erhält. eingereichtes, noch nicht bewilligtes G

Stempels zu verſehen.

Studiums aus Mitteln beſtreitet,

eſuch in Erinnerung bringen, unterliegen nach Art. 9 Ziffer 2

über den Urkundenſtempel vom 12. Auguſt 1899 dem Eingabeſtempel nicht.

ſteller den Nachweis erbringt, daß er die entnimmt,

noch von

des Geſetzes