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Derjenige Verhaftete, welcher eine ſolche Zuwiderhandlung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann, bevot darüber entſchieden iſt, nicht aus dem Carcer entlaſſen werden.
Diejenigen Vergehen, welche durch allgemeine Geſetze und Verordnungen bedroht ſind, unterliegen zugleich der Cognition der allgemeinen Gerichtshöfe.
§. 13. Die Zuwiderhandlungen gegen dieſe Carcerordnung werden von dem Großherzoglichen Univerſitäts⸗ richter unterſucht, und von ihm oder dem Großherzoglichen Disciplinargericht nach den in den Diseiplinargeſetzen enthaltenen Competenzbeſtimmungen beſtraf.
⸗
Darmſtadt, den 23. October 1856.
Großherzogliches Miniſterium des Innern.
v. Zalwigk.
Zimmermann.


