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und Beamten der Univerſität gebührenden Achtung handelt, mit Ausnahme der Fälle, in welchen es ſich um Ungebührlichkeiten gegen den Univerſitätsrichter, die ihm im Amte zugefügt werden, handelt, welche, wenn ſie nicht eine härtere Rüge als dreitägigen Carcer erfordern, von ihm ſelbſt beſtraft werden dürfen; III. in den Fällen, in welchen, einerlei von welchen beſtimmten Vergehen es ſich handelt, das Geſetz im Allgemeinen eine höhere Strafe, nach Umſtänden, für zuläſſig erklärt hat, als diejenige iſt, welche der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig auszuſprechen befugt iſt. Artikel 107.
Der Univerſitätsrichter bringt nach von ihm vollendeter Unterſuchung, diejenigen Disciplinar⸗Sachen, bei deren Aburtheilung nach ihrer beſtimmten Art, oder nach den auf ſie in den Disciplinargeſetzen beſtimmt feſtge⸗ ſetzten Strafen eine Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichtes erforderlich iſt, zum Behufe ihrer Ent⸗ ſcheidung durch Erſtattung eines Vortrages an dieſe Behörde.
Artikel 108.
Die etwa in Beziehung auf die in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Beſtimmungen ſich ergebenden
Competenz⸗Conflicte entſcheidet das vorgeſetzte Miniſterium. Artikel 109.
Der Univerſitätsrichter hat die Vollziehung aller und jeder gegen Studirende erkannt werdenden Discipli⸗ narſtrafen.
Artikel 110.
Der Univerſitätsrichter iſt in den die Studirenden betreffenden Disciplinar⸗Sachen die alleinige mit allen andern Behörden des Inlandes und Auslandes correſpondirende Behörde, inſofern nicht in beſtimmten Fällen dieſe Correſpondenz durch den außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten zu führen iſt.
Abſchnitt II. Von dem Verfahren in Disciplinar⸗Strafſachen.
Artikel 111.
Alle Anzeigen gegen Studirende in Disciplinar⸗Sachen werden bei dem Univerſitätsrichter gemacht. Artikel 112.
Das Verfahren in allen Disciplinarangelegenheiten der Studirenden iſt ſummariſch. Artikel 113.
Es werden hierbei keine Unterſuchungskoſten berechnet.
Nur die durch eine Unterſuchung veranlaßten wirklichen Auslagen hat der Schuldige zu erſetzen. Artikel 114.
Gegen die in einer Unterſuchung befindlichen Studirenden kann jede Art von Arreſt als Unterſuchungs⸗ Arreſt verhängt werden.
Artikel 1415.
Wenn ein Studirender ſich bei einer Disciplinar⸗Unterſuchung eigentliche Lügen zu Schulden kommen läßt, ſo tritt gegen ihn eine unverzüglich zu vollziehende ein⸗ bis achttägige Carcerſtrafe ein, und beim hartnäckigen Beharren auf Lügen wird die, nach Beendigung der Unterſuchung eintretende, für ein in Frage kommendes Vergehen beſtimmte Strafe geeignet geſchärft.
Bei Verweigerung ſchuldiger Antwort und überhaupt Auskunft, wozu namentlich auch der Fall gehört, wenn die Namhaftmachung von Mitſchuldigen verweigert wird, kann Carcerſtrafe angewendet und bei fortdauernder Verweigerung auch ſelbſt die Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts ausgeſprochen werden.
Artikel 116. Der Studirende, welcher in Unterſuchung gezogen, und dem dies eröffnet iſt, darf ohne Erlaubniß des
Univerſitätsrichters ſich nicht entfernen, widrigenfalls ihn eine Carcerſtrafe von zwei bis acht Tagen trifft. 3


