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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Zweiter Theil. Disciplinar⸗Stirafrech⸗t.

Abſchnitt l. Von den Disciplinar⸗Strafgeſetzen.

Artikel 24.

In ſubjectiver Hinſicht beſchränkt ſich die Anwendung der Disciplinar⸗Strafgeſetze auf die auf der Hochſchule zu Gießen immatrikulirten Perſonen.

Axrtikel 25.

In objectiver Hinſicht beſchränken ſich die Disciplinar⸗Strafgeſetze und deren Anwendbarkeit haupt⸗ ſächlich auf die eigentlichen akademiſchen Vergehen der Studirenden.

Aber auch alle übrigen von den ordentlichen Gerichts⸗- und Polizeigerichts⸗Behörden zu beſtrafenden gemei⸗ nen Verbrechen und Vergehen gehören ſelbſt dann, wenn ſie vor das Forum dieſer Behörden gezogen ſind, noch inſofern zur Kenntnißnahme der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde, als dieſe jede, einem akademiſchen Bürger zur Laſt fallende Handlung aus dem Geſichtspunkte zu erwägen hat, ob und inwiefern das Intereſſe der Hochſchule und der akademiſchen Disciplin noch eine beſondere Rüge, oder gar Ausſchließung des angeſchuldigten und bezie⸗ hungsweiſe beſtraften akademiſchen Bürgers nothwendig macht.

Axrtikel 26. Als Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden erſcheinen: 1) Unſittlichkeiten, Ausſchweifungen aller Art, namentlich Trunkenheit, unerlaubtes Spiel, unzüchtiger

Lebenswandel, Verachtung der Religion, Unfleiß, leichtſinniges Schuldenmachen u. ſ. w. Injurienſachen, Streitigkeiten der Studirenden unter ſich, inſofern keine ſolche Verwundung oder

Körperbeſchädigung erfolgt iſt, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfordert, wodurch die Zuſtändigkeit der ordentlichen Landesgerichte begründet wird;

3) verbotene und unerlaubte Geſellſchaften und Verbindungen aller Art, namentlich ſ. g. Landsmann⸗ ſchaften, Kränzchen, Corps u. dergl.;

4) das Duell mit den ſogenannten Schlägern auf den Hieb, inſofern daſſelbe nicht Tod, tödtliche Ver⸗ wundung oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümmelung, oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten, zur Folge hat.

Das Duell mit andern Waffen, insbeſondere alſo mit Säbeln, auf den Stich oder auf Piſtolen wird immer gerichtlich unterſucht und beſtraft.

5) Jedes ordnungswidrige Benehmen der Studirenden gegen die höheren und niederen Univerſitätsbehör⸗ den und deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die öffentlichen bei der Univerſität angeſtellten Lehrer, inſofern es nicht in gröberen Injurien beſteht;

6) Störungen der Ruhe und Unanſtändigkeiten in Collegien und bei akademiſchen Feſtlichkeiten;

7) ſowie alle diejenigen Vergehen, welche mit den hier aufgezählten in einer Categorie ſtehen.

Artikel 27.

Auch wegen der gemeinen, von den ordentlichen Gerichts⸗ und Polizeigerichts⸗Behörden bereits geſtraften oder doch zunächſt zu ſtrafenden Verbrechen und Vergehen, bei welchen die Verurtheilung an und für ſich noch keinen Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts nothwendig nach ſich zieht, kann der Studirende von der Univerſi⸗ tätsbehörde noch beſonders verwarnt und je nach den Umſtänden mit Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts bedroht, oder daſſelbe ihm wirklich entzogen werden, wenn der Studirende ſich durch ſtrafbare Handlung als unwürdig bewieſen hat, der Univerſität ferner anzugehören.

Artikel 28. Die akademiſchen Disciplinargeſetze betrachten alle geſetzwidrigen Handlungen der Studirenden hauptſächlich

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