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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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diejenigen, welche vermummt oder bewaffnet an einer Zuſammenrottung Theil nehmen, werden be⸗ ſonders ſtrenge beſtraft.

Artikel 4.

Bei einem ſogenannten Studenten⸗Auszuge ſoll allen Theilnehmern das laufende Semeſter nicht angerechnet und über die von ihnen in demſelben angenommenen Vorleſungen kein Zeugniß ausgeſtellt werden. Außerdem trifft diejenigen, welche Stipendien, Stundung der Honorarien, oder ſonſt von den öffentlichen Behörden abhängende Beneficien genießen, inſofern ſie an einem Auszuge Theil nehmen, der Verluſt verſelben.

Die Anſtifter und Anführer eines ſolchen Auszugs ſollen allemal mit der Wegweiſung beſtraft werden.

Diejenigen, welche der von Seiten des akademiſchen Disciplinargerichts an ſie erlaſſenen beſonde⸗ ren Aufforderung zur unverzüglichen Rückkehr in die Univerſitäts-Stadt und zum ordnungsmäßigen Be⸗ ſuche der Vorleſungen nicht in der beſtimmten Friſt Folge leiſten, ſollen mit einer Wegweiſungs⸗Strafe nach Umſtänden ſelbſt mit der Relegation auf immer, belegt werden.

Außerdem haben die Disciplinar⸗ uud allgemeinen Behörden die zur Herſtellung der durch einen ſolchen Auszug geſtört werdenden geſetzlichen Ordnung innerhalb ihrer Competenz liegenden Maßregeln zu ergreifen.

Artikel 5.

Jede allgemeine Verſammlung von Studirenden ohne beſonders dazu erwirkte Erlaubniß iſt ver⸗ boten, und wird disciplinär geahndet werden.

Werden in einer ſolchen, ohne Erlaubniß gehaltenen oder zu einem beſtimmten erlaubten Zwecke geſtatteten allgemeinen Verſammlung, oder in einer Verſammlung einer gewiſſen Mehrzahl Studirender Gegenſtände beſprochen und berathen, welche als geſetzwidrig erſcheinen, ſo trifft diejenigen, welche die Verſammlung veranlaßt haben, und welche dieſelbe leiten, inſofern ſie nicht den Beweis liefern, daß ſie ohne alle Schuld an dem Verlaſſen des bei Einholung der Erlaubniß angegebenen Zwecks ſind, ſowie diejenigen, welche dabei in dem angedeuteten geſetzwidrigen Sinne als Redner auftreten, eine Verwei⸗ ſungs⸗Strafe.

Gegen diejenigen, welche ſolche Verſammlungen auf die Aufforderung der Obrigkeit oder deren Diener nicht ſofort verlaſſen, treten, je nach Beſchaffenheit des einzelnen Falls, die oben für ſolche Nichtfolgeleiſtungen angedrohten Strafen ein.

Artikel 6.

Die bei den erwähnten Vergehen und Verbrechen etwa noch vorkommenden weiteren Zuwiderhand⸗ lungen gegen die allgemeinen oder Disciplinar-Geſetze und Verordnungen ſollen beſonders ſtreng beſtraft werden.