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verſammelten akademiſchen Gerichte, nach vorhergegangenem und dem betreffenden Studirenden eröffne⸗ ten Beſchluſſe.
Gegen denjenigen Studirenden, deſſen Namen in das ſchwarze Buch eingezeichnet worden iſt, können bei künftig von ihm begangen werdenden Disciplinarvergehen, abgeſehen von anderen, im ein⸗ zelnen Falle vorliegenden, eine Strafſchärfung motivirenden Gründen, härtere, als die gewöhnlichen Strafen derſelben Gattung, angewendet und es kann dabei auch von einer geringeren Strafgattung zu einer höheren gegriffen werden.
Artikel 35.
Die Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts ſoll nach dem Ermeſſen der Dis⸗ ciplinarbehörde in Fällen Statt finden, in denen zunächſt keine einzelne ſtrafbare Illegalität vorliegt, welche ſpeciell mit dem consilio abeundi oder der Relegation bedroht iſt, aber doch die Entfernung eines Studirenden als eines allgemein verderblichen Subjectes im Intereſſe der Hochſchule für räthlich erachtet wird. Dieſe Aufkündigung geſchieht aber immer nur auf beſtimmte Zeit.
Von dieſer Aufkündigung werden nur die Angehörigen des Betreffenden und die ſtädtiſche Polizei⸗ behörde in Kenntniß geſetzt, und die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, die Verweiſung aus der Stadt zu verlangen.
Artikel 36.
Das consilium abeundi iſt die härtere Form der als Strafe erkannten Entfernung von der Univerſität.
Mit der genau zu bezeichnenden Urſache und dem Signalement des Verwieſenen wird dem vorge⸗ ſetzten Miniſterium, ſämmtlichen deutſchen Univerſitäten und den Aeltern der Verwieſenen oder deren Stellvertretern, davon Nachricht gegeben.
Die geringſte Dauer des consilii abeundi iſt ein halbes Jahr, die längſte ein ganzes Jahr, und es wird die Dauer im Erkenntniſſe genau ausgeſprochen.
Artikel 37.
Die Relegation iſt die ſtrengſte Form der Entfernung von der Univerſität.
Sie wird entweder für immer, oder auf die Dauer einer beſtimmten Zeit und zwar von wenigſtens einem Jahr ausgeſprochen.
Vollzogen wird dieſelbe entweder
1) unter den Formalien des consilii abeundi— einfache Relegation, 2) oder es tritt noch eine Bekanntmachung durch öffentliche Blätter hinzu— geſchärfte Relegation, Eine Aufhebung der Relegation im Wege der Gnade kann nur von dem Großherzoge erfolgen. Artikel 38.
Die in Folge eines consilii abeundi oder einer Relegation zu erlaſſenden Patente werden in
deutſcher Sprache abgefaßt.


