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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig II, von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein [et]c. [et]c.]
Entstehung
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Daſeyn von Indicien nachzuforſchen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder ent⸗ fernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dieß der Fall iſt, ſo ſoll es als erſchwerender Umſtand angeſehen werden.

Artikel 81.

Die Mitglieder einer burſchenſchaftlichen oder einer auf politiſche Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung, trifft(vorbehältlich der etwa zu verhängenden Criminalſtrafen) geſchärfte Relegation.

Die künftig aus ſolchem Grunde mit geſchärfter Relegation Beſtraften, ſollen, nach dem Bundes⸗ tagsbeſchluß vom 13. November 1834, ebenſowenig zum Civildienſte, als zu einem kirchlichen oder Schul⸗ Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis innerhalb der Staaten des deutſchen Bundes zugelaſſen werden.

Artikel 82.

Das Tragen von Parthei⸗ oder Vereins⸗Abzeichen, ſie beſtehen in Cocarden, Bändern, Mützen oder anderen Gegenſtänden, welches durch den Beſchluß der Bundestagsverſammlung vom 5. Juli 1832, ſowie durch die, ihrem ganzen Umfange nach, auf die Studirenden gleiche Anwendung, wie gegen andere Perſonen findende, Verordnung vom 23. Junius 1832, bei Vermeidung von Gefängnißſtrafe, verboten iſt, ſoll außerdem als nahe Anzeige der Theilnahme an einer verbotenen Verbindung angeſehen und als ſolche bei der Beurtheilung in Betracht gezogen werden.

V. Tit eal.

Von den ſonſtigen Disciplinar⸗Vergehungen der Studirenden.

Artikel 83. Denjenigen, welche ſich den Wiſſenſchaften und Künſten auf der Hochſchule widmen, ziemt es be⸗ onders, ſich in allen Verhältniſſen durch wohlanſtändige Aufführung auszuzeichnen. Alle, welche hiergegen in irgend einer Hinſicht handeln, ſetzen ſich, auch wenn die im einzelnen Falle in Frage kommende Handlung nicht ſpeciell als ſtrafbar bezeichnet ſeyn ſollte, nach, unter Um⸗ ſtänden, vergeblich verſuchten Warnungen und Ermahnungen, einer disciplinariſchen Strafe aus. Artikel 84. 3 Insbeſondere ſollen ſich die Studirenden aller unanſtändigen, oder auch nur ſehr auffallenden Kleidung enthalten. Artikel 85.

Man darf erwarten, daß die Studirenden alle Geſellſchaften, Zuſammenkünfte, Tanzplätze und dergl. in und außerhalb der Stadt meiden, welche ihrer Zuſammenſetzung nach für gebildete Stände nicht beſtimmt ſind. Wer ſich dennoch in dergleichen Geſellſchaften einmiſcht, hat es ſich zuzuſchreiben, wenn er ſchon durch ſeine Gegenwart der Theilnahme an Ungebührlichkeiten, die bei ſolchen Gelegenheiten etwa vorgefallen ſind, verdächtig gehalten wird.