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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig II, von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein [et]c. [et]c.]
Entstehung
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Artikel 39. 59

Der durch das consilium abeundi oder durch die Relegation Verwieſene hat, nach vorheriger Einleitung des im Art. 139. vorgeſehenen Verfahrens, ſofort die Stadt und ihren Umkreis von drei Stunden zu verlaſſen. Läßt derſelbe ſich in dieſem Bezirke betreten, ſo ſoll er, unter Umſtänden durch die vollziehenden Beamten, entfernt werden. Wiederholte Verſuche der Art führen eine Erſchwerung der dereinſtigen Wiederaufnahme nach ſich.

Artikel 40.

Der Conſilirte oder Relegirte, welcher in Gießen oder in einem Umkreiſe von drei Stunden, durch Familienverhältniſſe oder Heimathsrechte, ſeinen Wohnort hat, kann von der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Maaßregel nur dann befreit werden, wenn, nach eingezogenem Berichte der Univerſitäts⸗ behörde, die Staatsregierung den Aufenthalt geſtattet.

Artikel 41.

Dem Geſuche um Aufhebung der Strafe der Wegweiſung von der Univerſität in den Fällen und nach Ablauf der feſtgeſetzten Zeit, wo Begnadigung ſtattfinden kann, wird niemals willfahrt werden, wenn der Nachſuchende nicht glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweiſung von der Univerſität nützlich verwendet, ſich eines untadelhaften Lebenswandels befliſſen hat, und keine glaubhaften Anzeigen, daß er an verbotenen Verbindungen Theil genommen, vorliegen. 2

Artikel 42.

Geldſtrafen finden gegen Studirende nur wegen geringerer Disciplinar⸗Vergehen, oder als ſchärfender Zuſatz bei anderen, wegen größerer Disciplinar⸗Vergehen erkannten, Strafen Statt.

Geldſtrafen können höchſtens bis zu fünfzehn Gulden verhängt, und es ſoll von dieſer Strafe möglichſt ſelten Gebrauch gemacht werden.

Artikel 43. Die gegen Studirende anwendbaren disciplinären Freiheitsſtrafen beſtehen: 1) in Stadtarreſt, 2) in Hausarreſt, 3) in Carcerarreſt.

Der Carcerarreſt iſt einweder einfacher, oder ſtrenger.

Strenger Carcerarreſt iſt derjenige, welcher ohne alle Unterbrechungen, die bei dem einfachen Carcerarreſt unter Umſtänden geſtattet werden können, verbüßt, und der durch Entziehung eines Theils der gewöhnlichen Lebensbedürfniſſe geſchärft wird. Ueber die Einrichtung und Verbüßung der Carcer⸗ ſtrafen wird eine beſondere Inſtruction erfolgen.

Artikel A4.

Die Wahl der Anwendung der einen oder der andern Art von Arreſt bleibt in den einzelnen Fäl⸗ ten, in denen nicht die Anwendung einer beſtimmten Art ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, dem rechtlichen Ermeſſen der Disciplinarbehörde überlaſſen.