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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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Artikel 150.

Von Erlaſſung dieſes Befehles an den Schuldner an, tritt das gewöhnliche Verfahren in der Executionsinſtanz ein.

Der Schuldner kann daher nur noch mit ſolchen Einreden gehört werden, welche, nach den beſtehenden Geſetzen, in der Erecutionsinſtanz zuläſſig ſind, es wäre denn, daß er:

1) gegen den ergangenen Befehl Reſtitution erwirkte, oder

2) daß er die Forderungen bei dem Univerſitätsrichter deponirte, oder für die Bezahlung derſelben

hinreichende Sicherheit durch Bürgſchaft oder Pfänder leiſtete. Artikel 151.

Will der Fordernde in dem Falle, in welchem er wegen Geltendmachung einer geſetzlichen Schuld zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens verwieſen worden iſt, von dieſer Verweiſung Gebrauch machen; ſo hat er nunmehr bei dem Univerſitätsrichter eine förmliche Klage zu erheben und es wird hierüber nach den allgemeinen Grundſätzen verhandelt und entſchieden.

Artikel 152. Sollte ſich ein Gläubiger im Laufe des Mahn-, oder des Klage-, oder des Erecutiv⸗Verfah⸗ rens veranlaßt finden, dem Schuldner eine Zahlungsfriſt zu geſtatten; ſo kann dieß, bei Vermeidung

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des Verluſtes des geſetzlichen Vorzugs der Forderung, nur mit Einwilligung des Univerſitätsrichters

6 geſchehen, und es hat derſelbe darüber ein Protokoll aufzunehmen. Artikel 153.

Zur Geltendmachung der geſetzlichen Schuldforderungen ſind gegen Studirende die allgemein zuläſſigen Erecutionsmittel, nach den deßfalls beſtehenden allgemeinen Grundſätzen, namentlich auch Realarreſte überhaupt und Perſonalarreſte gegen Ausländer, anwendbar.

Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verbunden, den deßfallſigen Nequiſitionen des Univerſitäts⸗ richters zu entſprechen.

Was die Pfändung betrifft, ſo wird insbeſondere beſtimmt, daß die gewöhnlichen Kleidungs⸗ ſtücke eines Studirenden, ſowie deſſen zu ſeinem Studium gehörenden Bücher, nicht gepfändet werden können.

Artikel 154.

Kann durch die gewöhnlichen Erecutionsmittel die Befriedigung eines Gläubigers nicht erzielt werden, ſo hat der Gläubiger die beſondere Befugniß, zu verlangen, daß die Univerſitätszeugniſſe, das Doctordiplom und der über die Prüfung zu erſtattende Bericht von den einſchlägigen Behörden ſolange zurückbehalten werden, bis die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende geſetzliche Schuld gänzlich bezahlt, und darüber, daß dieſes geſchehen, eine genügende Beſcheinigung beigebracht worden iſt.

Die deßfallſigen Anträge ſind an den Univerſitätsrichter zu ſtellen, der alsdann die geeigneten CEröffnungen an die betreffenden Behörden zu machen hat.