VBierter Theil.
Von der Civil⸗Gerichtsbarkeit über Studirende.
Abdſ chu it t JI.
Von den privatrechtlichen Verhältniſſen der Studirenden überhaupt.
Artikel 130.
Die Studirenden ſtehen im Allgemeinen in Beziehung auf ihre Privat⸗Rechtsverhältniſſe unter den vom Staate zur Verwaltung der Civil⸗Gerichtsbarkeit conſtituirten allgemeinen Landesbehörden.
Sie genießen in dieſer Hinſicht die Rechte der Schriftſäſſigen.
Artibel 131.
Nur wegen der ſ. g. geſetzlichen Schulden, welche die Studirenden während ihres temporären Aufenthaltes auf der Univerſität contrahiren, ſind die Studirenden einer beſonderen Civil⸗Gerichtsbar⸗ keit unterworfen.
Artikel 132.
Dieſe beſondere Civil-Gerichtsbarkeit iſt, ſowohl was die Verhandlung, als was die Aburthei⸗ lung betrifft, dem Univerſitätsrichter übertragen.
Artikel 133.
In objektiver Hinſicht iſt dieſe Civil⸗Gerichtsbarkeit auf die geſetzlichen Schuldforderungen gegen Studirende beſchränkt.
Abſchnitt IHI. Von den bei dem Univerſitätsrichter eingeklagt werden könnenden Schuldverbindlichkeiten der Studirenden insbeſondere. Artikel 134. Bei dem Univerſitätsrichter werden geltend gemacht: die geſetzlichen Forderungen gegen Studirende, es mögen dieſelben unbeſtritten oder beſtritten ſeyn. Artikel 135. Als geſetzliche Schulden erſcheinen: 1) die Honorarien der akademiſchen Lehrer, ſowie der Repetenten, Sprach⸗-, Exercitien- und anderer Lehrmeiſter, 2) die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, 3) die Forderungen für Medicamente, 4) Die Forderungen für Eollegienbücher, 5) der Miethzins für Wohnung und Möbel für die Dauer eines Semeſters, 4*


