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Artikel 120.
So wie überhaupt die allgemein geſetzlichen Milderungs- und Schärfungs-Gründe bei Beur— theilung eines Disciplinar-Vergehens in Erwägung gezogen werden können, ſo ſoll insbeſondere hier⸗ bei das frühere in jeder Hinſicht gute und muſterhafte Betragen eines Studirenden, ſo wie ein offenes Geſtändniß als Milderungsgrund, und der frühere tadelnswerthe Lebenswandel eines Studirenden, ſowie hartnäckiges Leugnen, als Schärfungsgrund die geeignete Berückſichtigung finden.
Bei vorliegenden beſonderen Schärfungsgründen kann nicht allein auf eine höhere, als die. gewöhnliche Strafe derſelben Gattung, ſondern auch auf eine höhere Strafgattung erkannt werden.
Artikel 121.
Alle in Disciplinar⸗Sachen gegeben werdenden Erkenntniſſe ſind ſchriftlich und mit den weſent— lichen Entſcheidungsgründen abzufaſſen, und es wird davon, auf Anſtehen der Betheiligten, eine Abſchrift bewilligt.
Dagegen iſt die Einſicht der betreffenden Acten den Betheiligten, oder für dieſelben einem Dritten, nie zu geſtatten.
Artikel 122. Ein gleiches Verfahren wie gegen denjenigen, der ſich im Laufe einer Unterſuchung auf längere Zeit aus der Univerſitätsſtadt entfernt(Art. 116.), tritt gegen denjenigen ein, der ſich der Verbüßung einer Disciplinarſtrafe durch ſeine Entfernung zu entziehen ſucht.
Abſchnitt III.
Von der Controlirung des Betragens, und insbeſondere des Fleißes der Studirenden, und der gegen ſie erkannten Strafen.
Artikel 123.
Dem mit dem Beſuche der Hochſchule verbundenen Zwecke erſcheint es angemeſſen, daß der Lerneifer, der Anſtand, der ſittliche Ton und die Eintracht unter den Studirenden von den Univerſi⸗ tätsbehörden und den einzelnen öffentlichen Lehrern fortwährend überwacht, daß von dieſen zeitig und warnend auf die Einzelnen gewirkt werde, und daß ſolche, die durch Rohheit, Unſittlichkeit, Unfleiß und Verſchwendung beweiſen, daß ſie nicht würdig ſind, einer Anſtalt, die jene Zwecke verfolgt, welche die Aufgabe des Univerſitätslebens ſind, anzugehören, von der Disciplinar⸗Behörde, ohne förmliche Wegweiſung durch das Conſilium oder die Relegation, ihren Eltern oder Vormündern zurück⸗ geſchickt werden, damit dieſe vor Allem jene Erziehung vollenden, die bei einem jungen Manne, welcher die Hochſchule bezieht, vorausgeſetzt werden muß, wenn er ſelbſt mit Nutzen auf dieſer höheren Bil⸗ dungs⸗Anſtalt verweilen, und dadurch, daß er ihr angehört, dieſelbe nicht entehren will.
Artikel 124.
Um insbeſondere den Fleiß der Studirenden überwachen und auf geeignete Weiſe ihren Lerneifer
erregen zu können, hat jeder akademiſche Docent vierteljährig in das ihm von dem Univerſitätsrichter 4


