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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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Mietheontracte nach Befinden der Umſtände aufzuheben. Zu dem Ende ſoll jeder Studirende ſeine Wohnung, ſowie jede damit vorgenommene Abänderung, dem Univerſitätsrichter anzeigen. In eigentlichen Wirths⸗ und Gaſthäuſern darf kein Studirender wohnen. Artikel 97.

Dem Studirenden iſt jedes Beherbergen von Fremden, ſie mögen auswärts Studirende oder Nichtſtudirende ſeyn, abgeſehen von den desfalks beſtehenden allgemeinen polizeilichen Vorſchriften, ohne vorherige Erlaubniß des Univerſitätsrichters, beiß Vermeidung arbiträrer Disciplinarſtrafe, unterſagt.

Artſel 98.

Wer einen Conſiliirten oder Relegirten in Kine Wohnung aufnimmt, ſoll mit einer viertägigen

Carcerſtrafe, die, nach Umſtänden, geſchärft werden kann, beſtraft werden. Artikel 99.

Diejenigen Studirenden, welche ſich erlauben, einen von der Univerſität Verwieſenen zu begleiten,

ſollen nach Beſchaffenheit der Umſtände mit ſtrenger arbiträrer Disciplinarſtrafe beſtraft werden. Artikel 100.

Alle ſolenne Muſiken, wobei Chargen Statt finden, ſind den Studirenden gänzlich verboten.

Die ſ. g. Ständchen, Bälle, Leichenbegängniſſe und dergleichen ſind nur geſtattet, wenn die allgemeine Ortspolizeibehörde und der Univerſitätsrichter dazu die Erlaubniß ertheilen.

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Dritier Thel.

Aab ſach ni tt 1.

Von der Gerichtsbarkeit über Studirende in Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗ Sachen überhaupt, ſowie insbeſondere in Disciplinar⸗Sachen.

Artikel 101.

Die Studirenden ſind den allgemeinen und Lokal⸗Geſetzen und Verordnun⸗ gen in Beziehung auf Polizei⸗, Denunciations⸗ und Criminal⸗Sachen, wie alle andere Unterthanen unterworfen und in dieſen Beziehungen ſtehen ſie unter den allgemeinen, zur Handhabung derſelben vom Staate conſtituirten Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden.

Die Studirenden haben hiernach den mit der Handhabung dieſer Geſetze und Verordnungen, insbeſondere der Lokalpolizei, beauftragten Beamten und Dienern die gebührende Achtung, und in Ausübung ihres Amtes den ſchuldigen Gehorſam zu beweiſen.

Die Studirenden genießen in dieſer Beziehung die Rechte der Schriftſäßigen.

Die Verbüßung der von den allgemeinen Gerichtsbehörden gegen einen Studirenden erkannten Gefängnißſtrafen findet in dem Univerſitäts⸗Carcer Statt, ſo lange die Verurtheilung nicht eine Ent—