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Artikel 86.
Das Beſuchen der Billards⸗, Kaffee⸗, Gaſt⸗, Wirths⸗, Wein⸗ und Bierhäuſer iſt den Stu⸗ direnden Vormittags unbedingt und ohne Ausnahme auf das Strengſte verboten und am Nachmittag zu jeder Zeit, an welcher Vorleſungen gehalten werden, die der Studirende zu beſuchen hat. Wer dieſes Verbot, trotz erfolgter gelinderer Strafe, wiederholt übertritt, dem ſoll das akademiſche Bür⸗ gerrecht aufgekündigt werden. 7
Artikel 87.
Das ſ. g. Commerciren, wobei beſonders dazu beſtimmte Lieder geſungen, Hüte, Mützen durch⸗ ſtochen, die Theilnehmer zum Trinken angehalten werden, iſt unterſagt. Uebertretungen werden mit arbiträren Disciplinarſtrafen beſtraft.
Daſſelbe gilt von allen ſonſtigen Gelagen und Schmauſereien, die durch Unmäßigkeiten oder
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ſonſtiges unſittliches Verhalten anſtößig werden. Artikel 88.
Trunkenheit wird zum Erſtenmale mit Verweiſen, nach Befinden und in Widerholungen mit zwei⸗ bis achttägigen Carcerarreſt beſtraft, und es kann von ihr kein Milderungsgrund einer begangenen Handlung, wohl aber, nach Umſtänden ein Schärfu ngsgrund abgeleitet werden.
Artikel 89.
Alle Hazardſpiele mit Würfeln, Karten oder auf eine andere Weiſe, es ſei um Geld oder um einen andern geldeswerthen Gegenſtand, ſind, neben der allgemeinen polizeigeſetzlichen Strafe, an Stu⸗ direnden noch disciplinär zu ahnden.
Die Contravenienten ſind das Erſtemal mit zwei⸗ bis viertägiger, und im Wiederholungsfalle mit länger dauernder Carcerſtrafe, und ſelbſt mit der Verweiſung von der Univerſität zu beſtrafen.
Diejenigen Studirenden, welche ihre Zimmer dazu hergeben, oder Bank gehalten haben, ſind mit geſchärfter Strafe zu belegen.
Artikel 90.
Wer durch irreligiöſe oder unſittliche Reden öffentlich Anſtoß zu erregen ſucht, ſoll nach Befin⸗
den ſelbſt von der Univerſität weggewieſen werden. Artikel 91.
Wer muthwilligerweiſe, beſonders unter Mißbrauch des Ehrenworts, Schulden macht, wer ſich dem Uebergenuſſe geiſtiger Getränke oder anderen Ausſchweifungen hingiebt, wer einen Umgang unter⸗ hält, der ſeiner unwürdig iſt, wer überhaupt durch einen unſittlichen, anſtößigen Lebenswandel zu erkennen gibt, daß er derjenigen Ehrliebe und beſſern Grundſätze nicht mächtig ſei, welche bei den Studirenden vorausgeſetzt werden müſſen, und ſo durch ſein böſes Beiſpiel, das er gibt, oder gar durch ausdrückliche Anreizung, zu einem ähnlichen verabſcheuungswürdigen Verhalten Andere verführt, wer endlich durch Unfleiß den Zweck ſeines Aufenthaltes auf der Hochſchule verfehlt, ſoll nach Umſtänden ſogleich, oder erſt nach vergeblich angewendeten Warnungen, Verweiſen und Arreſtſtrafen, entweder
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