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IIE Titel. Von dem Duelle insbeſondere.
Artikel 62.
Kein Studirender darf für wirkliche oder vermeintliche, ihm oder dritten, zugefügte, Beleidigun⸗ gen eigenmächtig Genugthuung überhaupt und insbeſondere durch Privatzweikampf— Duell— ſuchen oder nehmen.
Artikel 63..
Das Duell mit den ſ. g. Schlägern auf den Hieb zwiſchen Studirenden erſcheint, wenn nicht die Vorausſetzungen des Art. 26. Ziffer 4. vorhanden ſind, als ein zur Cognition der Univerſitäts⸗ behörde gehöriges Disciplinarvergehen und wird mit den in den nachfolgenden Artikeln näher beſtimm⸗ ten Strafen geahndet.
Dagegen Duelle mit Säbeln, auf Piſtolen und auf den Stich, ſowie überhaupt alle Duelle auf irgend eine andere Waffe als Schläger, mögen ſie blos verſucht worden, oder wirklich zur Voll— ziehung gekommen ſeyn, ſowie Duelle mit den gewöhnlichen Studentenwaffen, ſ. g. Schlägern, wenn ſie Tödtung, tödtliche Verwundung, oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümmlung oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten, zur Folge gehabt, ſowie alle Duelle zwiſchen Studirenden und Nichtſtudirenden, ſind Gegenſtand der Cognition der allgemeinen Gerichts⸗ behörde und es werden ſowohl die Duellanten, als alle diejenigen, welche dabei auf irgend eine Weiſe mitgewirkt haben, von dieſer Behörde nach den allgemeinen geſetzlichen Beſtim⸗ mungen beſtraft.
Artikel 64.
Der Studirende, welcher einen Anderen zum Duelle mit Schlägern auf den Hieb herausfordert, ohne daß das Duell wirklich zu Stande gekommen, ſoll, je nach den Umſtänden, mit einer drei⸗ bis ſechstägigen Carcerſtrafe; ſowie derjenige, welcher auch nur droht, einen Anderen zum Duell nöthigen zu wollen, oder der durch Worte oder Handlungen ein Duell mit ihm zu provociren ſucht, ſoll— abgeſehen von den Strafen, die ihn für die in ſeinen Drohungen, Worten und Handlungen etwa lie⸗ genden Beleidigungen treffen— mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden.
Artikel 65.
Derjenige, welcher dieſe ihm gewordene Herausforderung ausdrücklich annimmt, oder auf andere Weiſe ſeine Bereitwilligkeit hierzu kund gibt, ſoll, nach Verhältniß der ihm zur Seite ſtehenden Mil⸗ derungsgründe, mit einer ein- bis viertägigen Carcerſtrafe beſtraft werden.
Artikel 66.
Wer zu Begünſtigung eines ſolchen verſuchten Duells als Kartellträger und dergl. mitwirkt, ſoll mit einer ein- bis dreitägigen Carcerſtrafe beſtraft werden.
Artikel 67..
Bei einem auf Schläger wirklich vollzogenen, nicht aus Händelſucht, oder aus einer


