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Disciplinar-Gesetze und Statuten der Großherzoglich Hessischen Universität Giesen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
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36 ſoll, ohne Rückſicht auf den Namen derſelben,

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ſtreng verboten ſeyn. Alle Studierende, welgſgerden

che in irgend eine ſolche Verbindung eintreten, ſollen ohne alle Rückſicht mit der Strafe der öffentlichen Relegation belegt werden.

Auch ſoll das academiſche Disciplinar, gericht die Befugniß haben, in jedem einzel nen Falle, wo es, nach ſeiner morali ſchen Ueberzeugung, glaubt, daß eine vorgefallene Illegalität mit den jetzigen, oder ehemaligen Verhältniſſen des Thäters zu einer verbotenen Verbindung im Zuſammenhange ſteht, dieſen ſogleich und ohne weiteres mit der Strafe der öffentlichen Relegation zu be legen.

6. 43. Wird ein Studierender von ei⸗ nem andern, es ſey mittelbar, oder unmit⸗ telbar beleidigt, ſo hat er, eingedenk ſeines bei der Inſcription abgelegten Verſprechens, ſich nicht ſelbſt auf irgend eine Weiſe Genug thuung zu nehmen, ſondern die Sache viel mehr bei dem academiiſchen Gericht anzuzei gen, von welchem dann das Weſentliche dert

ſelben, ohne alle Förmlichkeiten des Proceſ⸗ ſes,

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