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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, nebst einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, G. Frhrr. von der Ropp]
Entstehung
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Bekanntmachung,

betr.: Bildung eines Ausſchuſſes der Studentenſchaft an

der Landes⸗Univerſität.

Der engere Senat hat nachſtehende Anordnung beſchloſſen, welche mit

dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit treten wird:

1.

6.

Späteſtens 14 Tage nach dem officiellen Anfange der Vorleſungen ver⸗ anſtaltet der Rektor in jedem Semeſter unter den Studirenden die Wahl eines Ausſchuſſes, nachdem er den Wahltermin mindeſtens 8 Tage vor⸗ her bekannt gemacht hat. Dieſer Ausſchuß hat die gemeinſamen Inter⸗ eſſen der Studentenſchaft nach innen und außen zu vertreten und fungirt bis zur Wahl des nächſten Ausſchuſſes.

Die Zuſammenſetzung des Ausſchuſſes erfolgt in der Art, daß auf je 100 Studirende, ſowie auf eine die Hälfte hiervon überſteigende Zahl je ein Vertreter kommt. Zu Grunde gelegt wird der Perſonalbeſtand der Studirenden des letztvergangenen Semeſters. Zur Wahl ſind ſämmt⸗ liche, gemäß§ 2 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht im⸗ matrikulirten und zur Wahl perſönlich erſchienenen Studenten berechtigt.

.Die Wahl iſt eine geheime, die gültigen Stimmzettel dürfen nur ſoviel

und nicht weniger Namen enthalten, als Vertreter zu wählen ſind. Vor dem Wahlakt hat der Rektor die Beſtimmungen über die Wahl zu verleſen.

.Als gewählt ſind diejenigen zu betrachten, welche im erſten Wahlgange

die abſolute MajoritätB der gültig abgegebenen Stimmen auf ſich ver⸗ einigt haben. Trifft dies bei mehreren als erforderlich iſt ein, ſo ent⸗ ſcheidet die höhere Stimmenzahl und bei Gleichheit der Stimmen das Loos. Bei einem etwa nothwendigen zweiten Wahlgange entſcheidet die höhere Stimmenzahl ohne Rückſicht auf die abſolute Majorität, bei Gleichheit der Stimmen das Loos.

Iſt die Verſammlung von weniger als 100 Studenten beſucht, ſo ſetzt der Rektor die Wahl aus und beſtimmt einen zweiten Termin, in welchem ohne Rückſicht auf die Zahl der Anweſenden nach demſelben Modus ge⸗ wählt wird.

Der Ausſchuß hat das Recht, im Falle des Austritts oder der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes mit Genehmigung des Rektors einen Stellvertreter zu wählen.

Gießen, den 3. März 1886. Großherzogliche Landes⸗Aniverſität.

G. Frhrr. von der Ropp. Schäffer.