Druckschrift 
Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, nebst einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, G. Frhrr. von der Ropp]
Entstehung
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Verlangen ein vom Rektor und Secretär zu unterzeichnendes Abgangszeug⸗ niß. Dasſelbe ſoll enthalten:

1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studirende im⸗ matrikulirt wurde,

2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität,

3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen,

4) eine Erklärung über das Verhalten des Studirenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studirenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen.

Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die Er⸗

klärungen der Lehrer über den Fleiß des Studirenden aufgenommen.

Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für daſſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Biblio⸗ thekskarte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuchſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden.

§ 14.

Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern:

1) ſo lange ein gegen den Studirenden begonnenes Ausſchließungs⸗ verfahren nicht erledigt iſt,

2) ſo lange der Studirende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univer⸗ ſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nachge⸗ kommen iſt,

3) ſo lange der Studirende, welcher Stundung der Honorarien ge⸗ noſſen hat, den in der Honorarienordnung vorgeſchriebenen Schuld⸗ ſchein nicht unterzeichnet hat.

Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt:

1) wenn ein Studirender ohne ausreichende Entſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger als vier Wochen vom Ort der Hochſchule entfernt,

2) wenn ein Studirender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rektor und bezw. vor dem engeren Senat zu erſcheinen, ohne ge⸗ nügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt,