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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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c. die Beſcheinigung des Rentamts der Landes⸗Univerſität über die Einzahlung der Prüfungsgebühren(§8 40); ferner

d. falls die Meldung um mehr als Jahresfriſt nach dem Abgang von der Hochſchule erfolgt, ein amtliches Zeugniß über die Führung bezw. Stellung des Kandidaten;

e. falls der Kandidat bereits die Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck der Doktordiſſertation und des Doktordiploms.

Außerdem kann der Kandidat Abdrücke ſeiner etwaigen Veröffent⸗ lichungen beilegen.

Bei der Meldung zu einer Erweiterungsprüfung(§ 38) ſind die unter a, b und e genannten Beilagen nicht erforderlich. Bei der Meldung zur Fortſetzung einer Prüfung(§ 35 Abſatz 1) fällt die unter c genannte Beilage fort.

3. Bei jeder Meldung iſt über etwaige frühere Meldungen zur Lehramtsprüfung und deren Erfolg unter Beifügung der Urſchriften oder beglaubigter Abſchriften der Prüfungszeugniſſe vollſtändig Rechen ſchaft zu geben. Sollte ſich nachtröglich herausſtellen, daß der Kandidat in dieſer Beziehung Weſentliches verſchwiegen hat, ſo iſt die Prüfungskommiſſion ermächtigt, die bereits gewährte Zulaſſung zurück⸗ zuziehen.

4. Die Meldungen für das Sommerhalbjahr ſind vor dem 1. Februar, dem 1. Mai oder dem 15. Juni, die für das Winterhalbjahr vor dem 1. Juli, dem 1. Dezember oder dem 15. Januar einzureichen, je nach dem die Prüfung zwei Hausarbeiten, eine Hausarbeit oder keine erforder⸗ lich macht.

In den Fällen, wo die Zulaſſung der Genehmigung des Mi⸗ niſteriums des Innern bedarf, iſt dieſe Genehmigung vor dem Melde⸗ termin zu erwirken.

§ 7. Zulaſſung zur Prüfung.

1. Über die Meldungen zu einer Wiederholungs⸗, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung(§ 34 Ziffer 2 und§ 38), ſowie zur Fortſetzung oder Wiederaufnahme einer Prüfung§ 35 Abſatz 1) entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion, die gewöhnlichen Meldungen ſind der Prüfungskommiſſion vorzulegen. Über die zum 1. Februar oder 1. Juuli einzureichenden Meldungen verhandelt die Prüfungskommiſſion in einer Sitzung alsbald nach dem Meldetermin.

2. Werden hinſichtlich der wiſſenſchaftlichen Vorbereitung des Kandidaten erhebliche Bedenken geltend gemacht, ſo iſt die Prüfungs⸗ kommiſſion befugt, ihm die Zurücknahme der Meldung anzurathen.

3. Die Zulaſſung iſt zu verſagen oder zurückzuziehen, wenn ſich begründete Zweifel hinſichtlich der ſittlichen Unbeſcholtenheit des Kandi⸗ daten ergeben.

Gegen die Verſagung oder Zurückziehung der Zulaſſung kann der Kandidat binnen zwei Wochen die Entſcheidung des Miniſteriums des Innern anrufen.