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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

Anhang

zur

Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

Zu§ 3.

Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: Philoſophie, Mathe⸗ matik, Phyſik, Chemie, Mineralogie oder Geologie, Botanik, Zoologie, Geographie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, Landwirtſchaft, Geſchichte, Kunſtwiſſenſchaft, römiſche, griechiſche, deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche Philologie, indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſen⸗ ſchaft des Indogermaniſchen.

Zu§ 9.

Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 325 Mark.

Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten.

Zu§ 17. Die Anzahl der an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden. geſetz