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Großherzogliche Prüfungskommiſſion für das hähere Tehramt zu Gießen. —-B—ꝑꝑ;—
Anweiſung, die Hausarbeiten betreffend.
Vom 31. Juli 1891.
Die Hausarbeiten ſind, ſoweit ſie nicht durch die Ver⸗ faſſer dem Vorſitzenden perſönlich übergeben werden, unter der Adreſſe der Prüfungskommiſſion oder des Vorſitzenden ein⸗ zuſchicken.
Wer mehrere Hausarbeiten anzufertigen hat, darf jede Arbeit einzeln abliefern.
Die Arbeiten ſind in Aktenformat zu ſchreiben, einzeln zu heften und mit Seitenzahlen zu verſehen.
Auf der erſten Seite der Arbeit iſt anzubringen: der genaue Wortlaut der Aufgabe; das Fach, welchem die Aufgabe entnommen iſt; bei den Lehrfächern die beanſpruchte Stufer der Lehrbefähigung; Name des Verfaſſers und Datum.
Auf der zweiten Seite ſind die benutzten Hülfsmittel und die etwa genoſſene Beihülfe— bei Vermeidung der in § 27,, der Prüfungsordnung vom 12. Januar 1889 be⸗ zeichneten Folgen— vollſtändig und genau anzugeben; die Richtigkeit der Angaben iſt mit Namensunterſchrift zu verſichern.


