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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
Entstehung
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Aber wie wir schon in unserem letzten Protokoll vom 14. I. 92 ausgesprochen haben, ist für uns auch der Zusammenhang der grün-weiss-roten vom 9. VIII. 1840 mit der schwarz-grün-roten Hassia vom 3. VIII. 1815 zweifelhaft, wenigstens nicht hinlänglich erwiesen, ebenso auch nicht der kontinuirliche Bestand der schwarz- grün-roten Hassia selbst, die, wie historisch nachgewiesen werden kann, sehr häufig suspendiert und nach kürzerer oder längerer Zeit erst wieder aufgethan worden ist. Nach den Kösener Statuten) sind, falls ein Corps als Fortsetzung eines anderen vom S. C. be- trachtet werden will, notwendig der Besitz der Constitution und der Akten des früheren Corps, ferner der Uebergang von 3 Corps- burschen des früheren zu dem späteren. Hassia hat also bei allen Unterbrechungen, die vorgekommen sind und zum Meil selbst von einem a. H. der Hassia in einem Aufsatze der akadem. Monatshefte) für den Sommer 1833 und die Jahre 1836 39 zugegeben und urkundlich na ch- gewiesen sind, den Besitz der Constitution und sämtlicher

Akten der verschiedener Corps gleichen Namens und worauf das Hauptgewicht zu legen ist die Namen der 3 Corpsburschen, welche von der einen Hassia zur andern übergegangen sind, mit- zuteilen**).

Solange dies unmöglich ist, können wir auch diese Be- hauptungen nicht für erwiesen halten. Doch, betonen wir noch einmal, darauf kommt es im Grunde nicht an,

*) Vide§ 53:Wenn 3 Corpsburschen eines früheren, jetzt aber auf- gelösten Corps dasselbe wieder aufthun, so ist der betreffende S. C., voraus- gesetzt, dass Genannte immatrikulierte Studenten sind, verpflichtet, dieses Corps als Fortsetzung des früheren anzuerkennen. Ein besonderes Schriftstück ist zu dieser Vollmacht nicht nötig, es genügt Besitz der Akten und Constitu- tion des alten Corps.

**) cf. VI. Jahrg ang, S. 712 f.

rr) Eine Auflösung der Hassia im Sommer 1828 und ihre Neustiftung im Sommer 1829 konstatirt auch die Schrift, welche von Starkenburgia zur Be- gründung ihrer Zurückdatierung vorgelegt worden ist. Diese Schrift bemerkt hierbei ausdrücklich, dass die neue Hassia auch den 22 VI. 1829 als Stiftungs- tag angenommen und dassin diesem Fall keiner der früheren Corps- burschen an der Rekonstituierung beteiligt war. Hier liegt also einer der Fälle klar zu Tage, wo die vor einem h. K. S. C. V. notwendigen Bedingungen zur Anknüpfung an ein früheres Corps fehlen.