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Verordnung, die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend / Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.u.
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Iuſatz zu dem Staint der AUniverſität Gießen vom 26. November 1879.

Durch Allerhöchſte Entſchließung vom 6. Februar 1897 ſind der vierte und fünfte Abſatz des§ 3 dahin abgeändert worden:

Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte

aller abgegebenen Stimmen, erhalten hat. Die Anzahl der abgegebenen

V Stimmen iſt vor Oeffnung der Zettel ſeſtzuſtellen. Die abſolute Mehr⸗

heit wird nach der Zahl der abgegebenen Zettel berechnet, einerlei, ob dieſelben beſchrieben oder leer gelaſſen ſind.

Hat ſich für Niemanden eine abſolute Mehrheit der Wähler ergeben, ſo wird eine engere Wahl unter denjenigen Zweien vorgenommen, welche die meiſten Stimmen erhalten haben. Dieſe beiden Mitglieder betheiligen ſich nicht an der Stichwahl. Stimmzettel, welche den Namen eines Anderen enthalten oder unbeſchrieben ſind, ſind bei derſelben ungültig.

2. III. 97. 200.