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Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana / von Dr. H. Wasserschleben, Prof. der Rechte und Kanzler der Landesuniversität
Entstehung
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ehr und furisten-

ausser-

wir dann ihrem gefallen und Bescheidenheit heimbgestellt haben wollen) einem jeden nach seinem Stand und Weesen, Zeichen, wappen undt Kleinoth mit, schild und helmb geben und verleihen, dieselben wappen und lehen-genosz machen, schöpffen und erheben solle, kann undt mag, also dasz alle dieselbe Persohnen, so obgedachte Juristen-Facultät in der Universität zu Giessen, mit wappen, Cleinothen, Schild und Helmb, wie obstehet, begaben und fürsehen würde, auch ihre eheliche Leibserben und derselben Erbens Erben, Mansz- und weibspersohnen, solche Zeichen, Wappen und Cleinoth mit Schild und Helmb für und für in ewigkeit haben, führen und sich deren in allen und jeden ehrlichen und redlichen sachen, Handlungen und geschäfften, zu schimpff und ernst, in stürmen, streitten, Kempffen, gestechen, gefechten, Gemählden, Panieren, Insiegeln, Pettschafften, Cleinodien, Begräbnussen und sonst an allen orthen und enden, nach ihren ehrn nothurfften willen und wohlgefallen gebrauchen, auch darzu alle und jede Gnaden, Freyheiten, Ehr, Würde, Vortheil, recht und Gerechtigkeiten mit Aembdern und Lehen, geistlichen und weltlichen anzunehmen, zu haben, zu empfahen und zu tragen, mit andern unsern und des heyl. Röm. Reichs wappen. Lehen und all andere gericht und recht zu besitzen, urtheil zu schöpffen

und Lehens genossen Leuthen, hafftig, würdig, empfänglich und darzu tauglich, schicklich und

und recht zu sprechen, auch des alles theil guth sein, in Geist- und weltlichen Ständen und sachen, sich dessen alles freyen, gebrauchen und ge- niesen sollen und mögen, alsz andere unsere und des heyl. Reichs, auch unsere Erbkönigreich, Fürsten- thumb und Lande, Lehens und Wappens genossene Leuthe solches alles haben, von recht oder gewohnheit ungehindert allermänniglichs. Doch solle gedachte Juristen-Facultät ihr fleiszig Aufmerken haben, dasz sie in Crafft diesser unserer Keyszerl. Freyheit und Gnade, unsern Röm. Keys. oder Königl. Adler, auch Fürstenthumb und Lande, wie nicht weniger anderer Fürsten, Graffen oder Freyherrn alt erblich wappen und Oleinoth, auch insonderheit Jemanden, wer der oder die wehren, nicht allein keinen offenen helmb, weder auch eine noch mehr Königl. Cronen auff dem Helmb, im Schild oder ir unsz denn hiermit austrucklich und ernstlich vorbehalten haben

andrer unserer Erbkönigreich,

sonsten in andere weege(welches W wollen) nicht verleyhe oder gebe. Darzu geben wir der Juristen-Facultät bey der universität zu Giessen noch ferner unse

Vollmacht und Gewalt, also und dergestalt, das⸗z Sie von allerhand Privilegien, instrumenten, urkundten, Brieffen und schrifften, wie die Nahmen haben mögten, da Sie von Jemanden derenthalben ersucht werde, ein oder mehr transumpt machen, dieselbe vidimiren, und unter Ihrem auffgetruckten und an- hangenden Siegel authentisiren solle und mögte, welchen transumpten undt vidimusen dann allenthalben inner-ausserhalb gerichts vollkommener Glauben zugestelt werden solle, in allermassen alsz ob Sie von einem Fürsten, Prelaten, Graffen, Freyherrn, Herren, Stattgemeinde Land oder anderm Gerichte vidimirt und authentisirt weren.

Den Titul und Nahmen eines Comitis Palatini soll jedesmahl derjenige Professor Juris, welcher Decanus Facultatis Juridicae Gissensis ist, tragen und haben, so lang er Decanus Facultatis sein wird, und also jederzeit der Titul und Nahmen Comitivae dem Decanatui anhangen.

Ueber alle vor specificirte previlegia, concessiones et actus sollen von Facultät bey der universität zu Giessen jedesmahls collegialiter exercirt und con ertheilende instrumenta in Nahmen und sub sigillo gesambder Facultät ausgefertiget werden.

Wir und unsere Nachkommen am Heyl. Röm. Reich sollen und wollen mehrgedachte Juristen- Facultät zu Giessen, so lang die universität daselbst in weesen und Verfassung verbleibt, bey diessen unsern hievorbeschriebenen Kaiserl. Gnaden, Gaben, Freyheiten und Privilegien steth und festiglich hand- haben, schützen und schirmen, auch darwieder weder wenig noch viel über kurtz oder lang ausgehen laszen, und ob das hiebevor von unszern Vorfahren oder unsz selbst beschehen wehre oder noch inskünfftig aus Vergesz und Unwissenheit beschehe, so soll doch solches alles kein Krafft, Macht und Würkung haben, welches wir auch jetz alsz dann und dann alsz jetz aus Röm. Keyserl. Machtvollkommenheit in Crafft diesses

r sondere

der gantzen Juristen- ferirt und die darüber