dabeneben gebetten hatt, dasselbig für insinuirt v
günstigen Principaln vber diese Praesentation, Insinuation vnd Certification 91
in hiesiger Statt gemeinen Wäldern Mastung bescheert, einem jeden Professori und Praeceptori classico, so ferne selbiger seine eigene Haushaltung hat, auf vorher beschehene Zusprach vnd bittliches ersuchen, eben so viel Schweine, als einem gemeinen Bürger passiren werden, einzutreiben verstatten; ingleichen, da Holtz unter die Bürger ausgeteilt vnd verloset würde, so doch langsam geschieht, soll Ihnen uff ge- bürliches Werben und Begehren, auch ein einzelos oder bürgerlos, gegen das gewöhnliche Los-Geld, ab- gefolgt werden. Nicht weniger wollen wir Ihnen, den Herrn Professorn und Praeceptorn, auch in ge- meinen Statt Wäldern, Wegen vnd Wayd, vergünstigen vnd zulassen, dass dero Gesind, auf die gewöhn- liche Holtztäge, neben den Bürgern in die Stattwälde, aber ohne Instrument vnd Wafen, gehen, Urgehöltz aufflesen vnd nach Haus tragen mögen, doch dasz hierdurch Uns und unsern Nachkommenden an unserm Eigentum und wohlhergebrachten Rechten nichts zumahl praejudicirt vnd nachteilig eingegriffen werden soll. Erbieten Uns auch, was wir sonst über diesses an guter Ordnung zu der Univ. bestem Aufkommen vnd dero Bequemlichkeit gereichend, möglich ding nach, werden übernehmen können, dass Wir solches zu effectuiren Uns bestes fleiszes wollen anliegen lassen. Zu urkund haben wir diesen Schein vnd resp. freywillige versprechung mitt gemeiner Statt auffgedrücktem grossen Insigell bekräftiget.
Signatum Giessen am 14. Martii 0. 1651.
E. S8.
IV.
Wir ¹) Rudolph der Ander von Gottes gnaden erwöllter Römischer Kaiser zu allen zeitten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien vnd Sclavonien König, Ertz- herzog zu ésterreich, Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain vnd Württemberg, Graue zu Tyrol Bekennen vnnd thuen kunnt Jedermenniglichen mit diesem Vnserm offenen Kays. Brieff, Alsz der Ersam gelert Vnser vnd des Reichs lieber getrewer Georg Amandus Wolff der Rechten Doctor, Vnsers Kays. Cammergerichts Advocat vnnd Procurator, Anwaldt desz Hochgebornen Vnsers lieben Oheims vnd Fürstens Ludwigen, Landgrauens zu Hessen, Grauens zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenheim vnd Nidda, sodann der Ersamen gelerten Vnserer vnd des Reichs lieben getrewen N. N. Rectors vnd P versität Giessen, ermeltem Vnserem Kays. Cammergericht beneben Vbergebung zweier Original Gewäldten vnd Vollmächten in schrifften gerichtlich anbracht, wie dasz gedachts Vnsers Fürsten Landgravens Lud- wigs L. vor vngefehrlich zweien Jahren vff vnterthänigs Ansuchen, auch mit Rath vnd hülfflicher Zu- thuung Sr. L. getrewen lieben Landtsständen vnd Vnterthanen in dero Vestung vnd Statt Giessen ein fürstliche Schul mit nit geringem Costen vnnd nottürfftigen Vnterhalt der Professorn, Praeceptorn vnnd anderer darzu gehöriger Persohnen angeordnet, welche volgents von Vns confirmirt, bestettigt vnnd mit Vnseren Kays. Privilegiis zu einer hohen Schul vnd Academi erhöhet vnd gezieret worden, allermaszen wie aus dem Original(solches damit sampt einer Copey übergebent) mit mehrerm zu uernemen wehre, nd notificirt vff vnd anzunemen, dass richterlich Decret zu interponiren, seinem obanfangs benannten respectiue gnedigen Herrn vnnd
rofessorn der Uni-
vnd Auctoritet darüber
aubwürdige Vrkundt zu
¹) Der erste Theil dieser Urkunde bis„also verlautendt“ ist meines W worden.
issens noch nicht gedruckt


