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cräffttigsten beschehenn soll, kann oder mag, mit nachgesetzten freyheiten vnnd privi- legien, vnd wöllen, dasz über solchen Freyheiten steiff vnnd fest gehaltten vnnd dar- widder vonn unsern Erben vnnd Nachkommen keineswegsz gethan werde inn keinerley weisze noch wege, wie solchesz Menschensinne immer erdenckenn möge, Allesz getreu- lich vnnd sonnder gefehrde. Vnnd seindt diesz die privilegia mehr besagter vnserer Universitet. ¹)
Erstlichen wöllenn wir diesze vnsere Universitet²) mit allen denen privilegien vnnd immuniteten begnadiget vnnd in allem gleichmäszige Freyheiten gegeben habenn, mit welchen weillandt der Hochgeborne Fürst vnser geliebtter Herr Grossvater Land- graue Philippsz der eltter etc. lobsehlliger gedächtnusz die Universitet zue Marpurgk begnadiget vnd begabet hatt, inn allermaaszen gemeltte Universitet Marpurgk dieselbige biszdahero inn brauch vnnd übung gehabtt.
Vnder denselbigen soll nun diesz das fürnehmbste sein, dasz das ganze Corpus Academicum,³) dasz ist, alle, so darinn lehren vnd studirenn tam docentes quam dis- centes, deren Weiber, Wittiben, Kinder vnd gesindte, vnd alle der Universität 4) ange- hörige glieder, den Rectorem für ihre Obrigkeit erkennen, ehren vnnd haltten vnnd ihme allen gehorsamb laisten, darinnen dann ihme vonn vnsern Räthen vnd Beambtten, wer die auch seyenn(auszgescheiden der bekandtlichen Criminalsachen) kein eintragk geschehen soll. Allso soll der Rector macht haben, diejenige so vnder ihme vnd der Universitet4) angehörigk seindt, wenn sie den Statutis vnnd legibus zue widder handelln oder leben, nach einesz yeden verwürckunge zu strafen, zu welchem behuef wir denn unserer Universitet 4) ein Carcerem verstattet habenn, vnnd thun vnnsz weitter nichtsz, alsz wasz bekandtlich criminal ist, vorbehalten.
Damit auch die Studenten vnnd andere der Universitet 4) angehörige Personen ye biszweillenn ihre recreationem vnnd erlustigung haben mögen, so wöllen wir ihnen hiernebensz die begnadigung gethann vnnd verwilliget habenn, thun dasz auch in Craftt dieszesz brieffsz, dasz sie in der ganzen Giesser gemarckung esz sey im waldt oder feldt, naher hohem unnd niderigem wiltperth, wüldten Ant vnnd andern Waldtvögellnn, wasz dessen sein mag, nichtsz auszgenommen, pirschenn vnnd heczen, vnnd wasz sie schiessen oder fangen zu sich nehmenn vnnd behaltten mögen.
Wir wöllen auch, dass die Professores vnnd alle der Universitet 4) angehörige, vonn allen bürgerlichen beschwerungen frey seinn sollen, vnnd ihnen ihr wein vnnd
1) vnsers Gymnasii: das.
2) vnser angehendt Gymnasium: das. 3) dass diss gancze Gymnasium: das. 4) dem Gymnasio:; das.


