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den Kirchengebräuchen vnd Ceremonien fürgenommen, auch diselbige Universitet allein zu sich zu ziehen vnd vns vnd vnsere beliebte Gebrüdere darvon auszu- schliszen vnderstehet, vns aber, wie nicht wenigers vnsere Landschaft vnverant- wortlichen fallen wollen, vnsere Stipendiaten vnd Landkinder bei solcher einge- führten newerung zu Marpurg zu lassen oder dahin zu schicken.“ In der unten (ID) abgedruckten Schenkungsurkunde des Bürgermeisters und Raths der Stadt Giessen v. J. 1606 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Landgraf Ludwig„vf ihrer fürstlichen gnaden vndterthanen vleissige vnd vndterthenige Bidt zuvorderst Gott dem Almechtigen zue ehren vnd Beförderung der christlichen reinen Religion vnuerenderter Augspurgischer Confession in ihrer fürstlichen gnaden Stadt und Vestung Giessen eine ansehnliche Schulle angericht.“ Der Landgraf bestimmt ferner, dass an der unveränderten Augsburgischen Konfession, der Apologie und dem Luther'schen Katechismus allezeit festgehalten,„auch von den Theologis oder Professoribus, so wir oder unsere Erbenn vnnd Nachkommen yederzeit zur selbigen hohen schuell gnädig gebrauchen werden, weder offentlich noch heimblich, bey zeitlicher vnnd ewiger Vngnade Gottes darwidder nichts in lectionibus, disputationibus vnnd dergleichen gelehret, geschrieben oder eingeschobenn werden soll.“ Alle Renten und Gefälle, welche der Universität überwiesen sind, sollen derselben verbleiben„zu ewigen tagen(es wehre dann sach, dasz die Universitet zue Marpurg wiederumb in vorigen stand gebracht vnnd vns die Ad- ministration derselbigenn ebensowohll als Landgrave Moriczen gelässen)“. Nach- dem der Landgraf im Allgemeinen angeordnet hat, dass die neue Hochschule dieselben Privilegien und Immunitäten geniessen soll, mit welchen sein Gross- vater Philipp der Grossmüthige die Universität Marburg begnadiget habe, enthält die Urkunde noch einige besondere Bestimmungen: Das ganze Corpus academicum, Lehrer und Lernende, Weiber, Wittwen, Kinder, Gesinde und alle der Universität Angehörige sollen den Rektor als ihre Obrigkeit anerkennen vnd ihm Gehorsam leisten,„vnnd thun vnsz weitter nichtsz, alsz wasz bekandtlich criminal ist, vor- behalten“. Eigenthümlich ist die für die Studenten und Angehörigen der Univer- sität geltende Anordnung, dass sie„in der ganzen Gieszer gemarkung, esz sey im waldt oder feldt, naher hohem vnnd niderigem wildtpreth, wüldten Ant vnnd andern Waldtvögellen, wasz dessen sein mag, nichtsz auszgenommen, pirschen


