284 R Mielde⸗Ordnung—.—
Auszüge aus den Lokal⸗polizei⸗Verordnungen u. dergl. Melde⸗Ordnung.
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:
Zu⸗ und Wegzug:
1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufent⸗ halt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Ab⸗ meldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
er aus der Gemeinde Gießen weg⸗ zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Aufgabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des des genannten Gesetzes).
3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben weg⸗ ziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An⸗ und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug(Art. 4 des ge⸗ nannten Gesetzes).
Wohnungswechsel.
4. Hauseigentümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vor⸗ gehenden Wechsel, das Lokal mag zum per⸗ sönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäfts⸗ betrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein⸗ oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein⸗ oder Auszuge. Zu gleicher Angabe sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben ver⸗ bunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die An⸗ zeige verantwortlich(Art. 85 des Polizei⸗ strafgesetzes).
5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung ver⸗ ändert, unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach nächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsveränderung(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874.
6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
4 zu⸗
Diensteintritt und Dienstaustritt. 7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbegehilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder den⸗ selben verläßt, binnen vierundzwan ig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89des Polizeistrafgesetzes). Gewerbetreibende und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünf Tagen nach dem Dienstein⸗ tritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Ver⸗ pflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874). Fremdenaufnahme. 9. Gast⸗ und Herbergswirte täglich bis um 9 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Frem⸗ den(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes). 10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach er olgter Aufnahme(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
II. Form der Meldung.
1. Im Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Be⸗ sitze eines Gesindedienstbuches sind, die Aus⸗ fertigung eines solchen zu erwirken, andern⸗ falls dasselbe vorzuzeigen. Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visierung oder Abstempelung vorzulegen.
2. Mit Ausnahme der den Dienstboten ob⸗ liegenden Meldungen(ssiehe II, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formu⸗ larien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts auf Erfordern verabreicht werden.
Die Meldungen der Gastwirte haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führen⸗ den Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.
3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 1-3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Dienstboten erhalten solche durch Visierung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.
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