Jahrgang 
1927
Seite
41
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i die Wend und jährlichen 10 E er ansteckende Erkrankungen und koholndie Sterblichkeitsstatistit im Kreise auf. Es über⸗ Heahe un 5 und die Drogenhand⸗ Amnit Serkehr mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ 10 W dient den staatlichen und kommunalen ů Pfsendhch als technischer Berater in Dingen der personal ste Gesundheitspflege. Das niedere Heil⸗ nte den Prüf eht unter seiner Aufficht. Es nimmt an pflegeri ungen der Hebammen und Wochenbett⸗ mden 2 deree teil, und überwacht die Dienstführung die Hie 0 keli Die beiden Aerzte des Amtes sind heit, est e Die Prostitution wird erwacht. Im Friedhofs⸗ und Be⸗ ind ASachwernrsen üben die Vedunder unter als lische 8 tli chen mige und durch Ausstellung von amts⸗ ugbffenklich. eugnissen aus. Die Ausführung der ichst* ände chen Schutzpockenimpfungen liegt in ihren uder ozialhygi Die beiden Aerzte stehen im Dienst der I. Sitelten Bestrebungen der Bezirksfür⸗ icherun artn und der Landesversicherungsanstalt er Ge chle bei der Bekämpfung der Tuberkulose, dei der Mubtskrankheiten, des Alkoholismus und anke utter⸗ und Säuglingsfürsorge mit. inik. gsstun

uich rere Wohlfahrtspflege in Stadt und

tliche Rrei Wall von Gießen nach ihrer neuen Gestaltung. eigeordnetem Dr. jur. Hans Frey, Gießen.

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allez Die a Grundlegende Bestimmungen. ats acahrtspflege Forderung nach einer neuen Wohl⸗ gehher Nachkrie hat sich durchgesetzt unter dem Druck hn. Wir e Lenot, trotz dieses Druckes, ja sogar durch Krüpßffentlichen ebten es, daß die Besten unter uns der ChitRot, denen Naie bedurften; wir sahen Menschen in ief verschulder Oeffentlichkeit für gebrachte Opfer auch nicht⸗; et war. Gestattet die allgemeine Not auf die 2 ihnen die volle Entschädigung zu geben, glalls nicht nspruch hätten, so konnte man sie jeden⸗ Eanin. So ent der alten Armenpflege überantworten. hieße destehen standen die Wohlfahrtsämter. Daneben Bießen it Großstädten noch Jugendämter. In vas Tueender wohl in den meisten Mittelstädten imtes. amt eine Abteilung des Wohlfahrts⸗

n hung 2 ihend früher das Reich in die Armenpflege chlichten soweit Streitigkeiten darüber zu svorsatte waren, welche Gemeinde zu unterstützen teht, Wegensta heute selbst Einzelheiten der Fürsorge d in grundle nd seiner Gesetzgebung geworden. Die entzesetz für den Rechtsquellen sind das Reichs⸗ henshieichs ur Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922, mitthnicht in vießblatt S. 633), das allerdings bisher an in Beror 5 ollem Umfange in Kraft getreten ist, die 103. Feb nung über die Fürsorgepflicht vom ises! ruar 1924(RGBl. S. 100) und die Reichs⸗

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Allgemeines: Aus Stadt und Kreis Gießen 41

grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. De⸗ zember 1924(RGBl. S. 765). Zu den beiden erstgenannten gesetzgeberischen Maßnahmen hat das Land Hessen Ausführungsgesetze unter dem 17. Juli 1924(Regierungsblatt S. 289) und dem 17. Juni 1926(Reg. Bl. S. 189) erlassen. Die örtliche Organisation für die Stadt Gießen ist durch den Erlaß der Gießener Fürsorgeordnung vom 29. Dezember 1925 erfolgt, die eine Orts⸗ satzung im gesetzlichen Sinne darstellt. Für den Landkreis Gießen ist das Gleiche durch die Kreis⸗ satzungen vom 30. Oktober 1924(Amtsverkün⸗ digungsblatt Nr. 74) und vom 27. März 1925 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 26) geschehen.

Die Gießener Fürsorgeordnung ist am 1. Ja⸗ nuar 1926 in Kraft getreten. Nach der Erfahrung des ersten Jahres darf gesagt werden, daß sie sich bewährt hat. Bei ihrer Abfassung war auch der Gedanke maßgebend, den gewählten Vertretern der Einwohnerschaft eine möglichst gründliche Kenntnis der öffentlichen Fürsorge zu verschaffen und ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht ein⸗ zuräumen. Denn dieses Arbeitsgebiet ist von aus⸗ schlaggebendem Einfluß auf die Finanzen der Stadt wie aller Gemeindekörperschaften geworden. Die verheerenden Folgen des Krieges zeigen sich hier in ihrem ganzen Ernst und mit ihrer vollen Wucht. Der Voranschlag der Stadt Gießen für 1914 glich sich in Einnahmen und Ausgaben mit 5796 600 RM. aus; der des Armenamtes mit 115000 RM. Der städtische Voranschlag für 1926 zeigt die Ziffer 5208322 RM., der des Wohlfahrts⸗ amtes die Summe von 1266 270 RM. Unein⸗ geweihte, durch Steuerlasten erbittert, ziehen hieraus leicht den falschen Schluß, es geschehe zu viel und müsse auch hier noch mehr gespart werden. Und doch ist statistisch zu erweisen, daß trotz aller „gehobenen Fürsorge“ für Rentner und dergleichen in Deutschland der Durchschnitt dessen, was auf den einzelnen Hilfsbedürftigen entfällt, geringer ist als in der Vorkriegszeit. So sollen möglichst viele aus Uneingeweihten zu Kennern gemacht werden. Das ginge nun freilich nicht auf dem Wege, alle oder viele Unterstützungsfälle der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung oder einer ihrer Depu⸗ tationen vorzulegen. Diese Körperschaften müßten sich in Permanenz erklären. Es ist der Weg der kleinen Fürsorgeausschüsse in Verbindung mit dem Elberfelder System gewählt worden, auf den später einzugehen ist, ohne daß sich bei der Dringlichkeit der meisten Unterstützungssachen die Einzelent⸗ schließung des zuständigen Beamten hätte ganz ausschließen lassen.

Organisation der Fürsorge. Die Einteilung des Wohlfahrtsamtes umreißt zugleich sein Arbeitsgebiet. Es besteht neben einer