Jahrgang 
1914
Seite
351
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Kranken-Versicherung— Invaliden-Versicherung 3⁰

Kranken⸗Versicherung.

Für den Fall der Krankheit werden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht versichert. 1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten. Betriebsbeamte, Werkmeister u. andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese Be— schäftigung ihren Hauptberuf bildet. 3. Handlungsgehilfen und-Lehrlinge, Ge—

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hilfen und Lehrlinge in Apo⸗ theken.

4. Bühnen⸗ u. Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwerst der Leistungen.

5. Lehrer und Er zieher.

6. Hausgewerbtreibende.

7. Die Schiffsbesatzung deutscher

Seefahrzeuge, sowie die Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Diese Personen sind versichert, sobald sie gegen Entgelt beschäftigt sind. Eine Aus— nahme hiervon machen die Lehrlinge aller

Art, die auch ohnedies der Versicherung unterliegen. Die unter Nr. 2 bis 5 und 7 genannten sind nur versicherungspflichtig,

wenn und solange ihr regelmäßiger Jahres—

arbeitsverdienst an Entgelt 2500 Mä. nicht übersteigt.

Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder daneben von dem Arbeitgeber oder einem anderen erhält.

Jeder im Gemeindebezirk der Stadt Gießen beschäftigte Versicherte, der nicht einer Be— triebsz, Innungs- oder knappschaftlichen Krankenkasse angehört, ist vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen nach Beginn der Beschäfti— gung unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks bei der Allgemeinen Ortskranken— kasse Gießen anzumelden. In gleicher Weise und binnen derselben Frist ist der Austritt anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind die unständig Beschäftigten, d. ssolche Personen, die in der Regel nur vorüber— gehend für kurze Zeit(einige Tage oder Stunden) eingestellt werden, insbesondere Tagelöhner, Büglerinnen, Schneiderinnen, Näherinnen, Wasch-, Putz- und Kochfrauen. Diese müssen sich selbst zur Krankenver— sicherung an- und abmelden

Invaliden⸗ und hHinterbliebenen⸗versicherung.

Für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinterbliebenen werden vom vollendeten 16. Lebensjahr an versichert:

Die nach Ziffer 1 bis 5 und 7 unter „Krankenversicherung“ bezeichneten Personen.

Auch hier ist Voraussetzung der Versiche— rung eine Beschäftigung gegen Entgelt. Die

Versicherungspflicht fällt für Personen, die

nicht als Arbeiter, Gesellen, Gehil— fen, Lehrlinge oder Dienstboten be—

schäftigi sind, weg, wenn ihr regelmäßiger

Jahresarbeitsverdienst an Entgelt 2000 Mk.

überste gt. Für den Begriff des Entgelts gilt das unter„Krank nversicherung“ Gesagt Hier ist— im Gegensatz zur Krankenversicherung— eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur Her Unterhalt gewährt wird, versicherungs— rei.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die zu ständiger Beschäftigung angenommenen Versicherten binnen drei Tagen nach Beginn oder Beendigung der Beschäftigung an- oder abzumelden. Meldestelle ist— wenn der Ver— sicherte nicht einer Betriebs-, Innungs- oder knappschaftlichen Krankenkasse angehört— für alle im Bezirk der Stadt Gießen Beschäf— tigten die Allgemeine Ortskrankenkasse Gießen (Ludwigstraße 12).

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten geschieht

a. für die Mitglieder von Betriebs-, In—

nungs- oder knappschaftlichen Kranken— kassen durch die Organe dieser Kassen,

b. für alle übrigen Versicherten durch die

Allgemeine Ortskrankenkasse für den Bezirk der Stadt Gießen.

Diese Stellen ziehen auch die Versicherungs— beiträge für die ständig beschäftigten Ver— sicherungspflichtigen ein und verwenden sie.

Für alle ständig beschäftigten Versiche— rungspflichtigen sind Beiträge der Lohnklasse“) zu entrichten, die dem Dreihunderifachen des Grundlohns ihrer Lohnstufe bei der Kranken— kasse entspricht. Wenn im vorans für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart ist, die den Durch— schnittsbetrag übersteigt, so ist diese maßgebend.

Lohnklassen:

I. bis zu 350 Mä. Jahresarbeitsverdienst,

mehr als 350 bis zu 550 Mk Jahres— arbeitsverdienst,

mehr als 550 bis zu 850 Mä. Jahres-— arbeitsverdienst,

mehr als 850 bis zu 1150 Mk. Jahres— arbeitsverdienst,

mehr als 1150Mäk. Jahresarbeitsverdienst.

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