——*
Automobil-Droschken⸗Tarif +*
Rollfuhr⸗ und Gepächträgertarif
Automobil⸗Droschken-Tarif.
1. Auf den Betrieb der Automobil— Droschken findet die Polizeiverordnung vom
15. Oktober 1900 betr. das Droschkenfuhr⸗
wesen sinngemäße Anwendung.
2. Als Halteplatz für die Automobil— Droschken ist zunächst der Bahnhofsplatz bestimmt.
3. Für die Benutzung der Automobil— Droschken ist in Uebereinstimmung mit der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gießen nachfolgender Tarif festgesetzt word en:
Taxe J(1—4 Personen) bis 600 Mtr. 80 Pfg., je weitere 200 Mtr. 10 Pfg. für
Fahren am Tage der Gem atrkung Gießen.
Taxe II(1—-4 Personen) bis 450 Mtr. 80 Pfg., je weitere 150 Mtr. 10 Pfg. für Fahrten am Tage außerhalb der Gemarkung Gießen und für Fahrten zur Nachtzeit innerhalb der Ge— markung Gießen.
Taxe III(1-4 Personen) bis 300 Mtr. 80 Pfg., je weitere 100 Mtr. 10 Pfg. für
innerhalb
FJahrten am Tage außerhalb der Gemarkung Gießen ohne Rückfahrt und für Fahrten zur Nachtzeit
außerhalb der Gemarkung Gießen. Anmerkung. Als Nachtzeit' gilt:
vom 1. Mai bis 30. September die Zeit
nach 9 Uhr abends bis 6½ Uhr morgens; vom 1. Oktober bis 30. April die Zeit nach 8½ Uhr abends bis 7½ Uhr morgens.
Wird eine Automobil-Droschke bestellt oder sonst an eine von ihrem Standorte entfernte Stelle gerufen, so hat der Droschkenführer vor der Abfahrt dorthin den Fahrpreis— anzeiger auf Taxe IJ einzuschalten.
Kinder: Für ein Kind unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener ist kein Fahrgeld zu entrichten. Zwei Kinder unter 10 Jahren gelten für eine, drei oder vier Kinder unter 10 Jahren gelten für zwei erwachsene Personen.
Zuschläge: a) Wartezeit: Bei Tag und bei Nacht für je 2 Minuten 10 Pfg. b) Bei einer Fahrt mit mehr als 4 Personen nach Taxe I und II für jede weitere Person 50 Pfg., nach Taxe III. für jede weitere Person 1 Mä. e) Gepäck: Für jedes über 10 Kilogramm schwere Gepäckstück 25 Pfg. Gepäck von mehr als 50 Kilogramm zu befördern ist der Droschkenführer nicht ver—
pflichtet. d) Hunde: Für Mitnahme eines Hundes 25 Pfg. Diefer Tarif ist in jeder Automobil—
Droschke mitzuführen.
4. Die Bezahlung der Fahrten erfolgt ausschl. auf Grund des vorstehenden Tarifs nach dem an jeder Automobil-Droschke befind— lichen Fahrpreisanzeiger. Der Droschken— führer darf von dem Fahrgaste nur den durch den Fahrpreisanzeiger angegebenen Fahrpreis für geleistete Fahrt oder Warte⸗ zeit nebst den tarifmäßigen Zuschlägen fordern.
Rollfuhr⸗ und Gepäckträgertarif.
Rollfuhrtarif. Bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer: Hof—
spediteur Adolf Lyncker, Erlengasse 71(Stadt⸗
bureau 264, Bahnbureau 314) Auf Benachrichtigung werden die Eil- und Frachtstückgüter aus den Behausungen und Geschäftslokalen der Versender im Ortsbezirke der Stadt Gießen mit Ausnahme der Stadt— teile Hardt,
Wellersburg, Wiesecker Weg
und Philosophenwald gegen die nachstehen
den Gebühren abgeholt: 1. Rollgebühren:
a) Von Eilstückgut im inneren Stadt⸗
bezirk für je 50 kg 30 Pfg., mind.
30 Pfg., im äußeren Stadtbezirk für je 50 kg 40 Pfg., mind. 40 Pfg. b) Von Frachtstückgut
im inneren Stadtbezirk für je 50 kg
15 Pfg., mind. 15 Pfg.
im äußeren Stadtbezirk für je 50 kg 20 Pfg., mind. 20 Pfg.
c) Zuschlag zu den Sätzen unter a und b für sperrige Güter und für solche Güter, die von der Eisenbahn diesen gleichgestellt werden für je 50 kg 10 Pfg., mind. 10 Pfg.
Unter diesen Sätzen ist das Auf— und Abladen der Güter bei ihrer Annahme und Ablieferung mit in⸗ begriffen. Das Abholen aus dem Hausflur und das Abtragen bis in diesen ist ohne Anspruch auf besondere Vergütung zu bewirken.
2. Abtragegebühren:
Für das Verbringen zugerollter Güter nach und die Abholung anzurollender Güter aus anderen als im Erdgeschoß belegenen Räumen, soweit die einzelnen


