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Rollfuhr⸗ und Gepäckträgertarif
Rollfuhrtarif.
Bahnamtlicher Rollfuhrunternehmer: Hof⸗ spediteur Adolf Lyncher, Erlengasse 7 1(Stadt⸗ bureau S 264, Bahnbureau S 314)
Auf Benachrichtigung werden die Eil- und Frachtstückgüter aus den Behausungen und Geschäftslokalen der Versender im Ortsbezirke der Stadt Gießen mit Ausnahme der Stadt⸗ teile Hardt, Wellersburg, Wiesecker Weg und Philosophenwald gegen die nachstehen— den Gebühren abgeholt:
1. Rollgebühren:
a) Von Eilstückgut im inneren Stadt⸗
bezirk für je 50 kg 30 Pfg., mind. 30 Pfg.,
im äußeren Stadtbezirk für je 50 kg 40 Pfg., mind. 40 Pfg.
b) Von rachtstückgut
im inneren Stadtbezirk für je 50 kg 15 Pfg., mind. 15 Pfg.
im äußeren Stadtbezirk für je 50 kg 20 Pfg., mind. 20 Pfg.
c) Zuschlag zu den Sätzen unter a und b für sperrige Güter und für solche Güter, die von der Eisenbahn diesen gleichgestellt werden für je 50 kg. 10 Pfg., mind. 10 Pfg.
Unter diesen Sätzen ist das Auf⸗ und Abladen der Güter bei ihrer Annahme und Ablieferung mit in⸗ begriffen. Das Abholen aus dem Hausflur und das Abtragen bis in diesen ist ohne Anspruch auf besondere Vergütung zu bewirken.
2. Abtragegebühren:
Für das Verbringen zugerollter Güter
nach und die Abholung anzurollender
Güter ans anderen als im Erdgeschoß
belegenen Räumen, soweit die einzelnen
Stücke durch einen Mann getragen
werden können, für je 50 fg: für Keller 10 Pfg., mind. 10 Pfg. für höhere Stockwerke als das Erd⸗ geschoß ⸗15 Pfg., mind. 15 Pfg.
Als innerer Stadtbezirk gelten die von den folgenden Straßen: Klinikstraße, Frank⸗ furter Straße einschließlich der Kliniken, Wilhelmstraße, Ludwigstraße, Ludwigsplatz, Gartenstraße, Ost⸗Anlage, Nord-Anlage und der linken Lahnseite begrenzten Stadtteile; die genannten Straßen selbst zählen noch zum inneren Stadtbezirk.
Als äußeres Stadtgebiet gelten alle übrigen Straßen. Eilgut wird innerhalb 3 Stunden, Frachtgut innerhalb 6 Stunden nach Ueber⸗ gabe der Benachrichtigung an den Rollfuhr⸗ unternehmer abgeholt. Die Benachrichtigung kann mündlich, telephonisch oder schriftlich, in letzterer Beziehung auch mit besonderen Güter⸗
Rollfuhr⸗ und Sannarr ü
Postbriefkasten eingeworfen werden können.
anmeldekarten erfolgen, welche unentgeltlich abgegeben werden und unfrankiert in die
Dieselben Fristen gelten für die Zuführung der angekommenen Güter. Sonn⸗ und Fest⸗ tage sowie Nachtstunden rechnen in diesen Fristen nicht mit.
Tarif für die Dienstleistungen der Gepäckträger.
1. Für die Beförderung des Gepäcks den Wohnungen der Reisenden nach Bahnhofe und umgekehrt:
A. für 1 Gepäckstül. 25 P”
b.„2bis einschl. 5 Gepäckstücke 50„
c.„ jedes weitere Gepäckstück 10„
2. Für das Verbringen des Gepäcks von den Fuhrwerken nach den Bahnsteigen, den Eisenbahnwagen oder nach der Gepäch⸗ abfertigungsstelle(einschl. Zustellung des Ge⸗ päckscheines) oder umgekehrt von den Bahn⸗ steigen, aus den Eisenbahnwagen oder von der Gepäckausgabestelle nach den Fuhrwerken:
a. für Lasten bis 25 kg
für 1 Gepächstückk. 0 Pfg.
aus dem
„ 2bis einschl.5 Gepächstücke 20 1 „ jedes weitere Gepächstück 10„ b. für Lasten über 25 ke: für eine Last bis zu 30 Eg. 20„ für eine Last über 30- 100 Kg 30„ für jede weiteren ö 0 kg 10 ö
3. Für die Weiterabfertigung von Reise⸗ gepäck, wenn dabei eine Hilfeleistung außer⸗ halb der Gepäckräume in Anspruch ge— nommen wird:
für den Gepäckschein. 10 Pfg.
4. Für die Besorgung des Handgepächs aus einem Zuge in den Wartesaal oder aus letzterem in den Zug:
für 1 bis 5 Gepäckstücke 10 Pfg⸗
für jedes weitere Stück 5
5. Für die Beförderung von Reisegepäch
von einem Zuge zum anderen zwecks Nach-
behandlung auf der Bestimmungsstation
wenn wegen Kürze der Zeit eine Weiter— abfertigung nicht möglich ist:
a. für eine Last bis zu 10 kg. 10 Pfg⸗
b. für eine Last über 10— 30 kg 20 Pfa⸗
C. für eine Last über 30— 100 kg 30„
Bei Lasten von über 100 ka werden 3u den Sätzen unter 3., für jede weiteren au nur angefangenen 50⁰ kg 20 Pfg. zugeschlagen
Keine Gebühr darf erhoben werden Für das Heraushelfen der Reisenden 91„ den Fuhrwerken und das Herausnehmen des Gepäcks, sowie für das Herüberlangen des ankommenden Gepäcks über die Schranhe der Ausgabestelle.


