Jahrgang 
1912
Seite
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Allgem. Verein für Armen⸗ u. Krankenpflege Reinhaltung der Straßen ꝛ2c.

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von Erwerb, durch zweckmäßige Einrichtungen

und Anstalten.

Er unterhält zu dem Zwecke in seinem chwesternhaus:

täglich 20 Pfg),

2. kauft er alte Häuser, richtet sie menschen⸗ würdig ein und vermietet sie gegen wöchentliche Mietzahlung(Mietspatro⸗ nat) und

3. hält er Winters Flickabende ab, in denen unter Lieferung des Materials Unterricht im Flicken erteilt wird.

Ferner wird ein Säuglingsheim, verbunden

mit Milchküche, in der ehemals Weberschen esitzung in der Wetzsteingasse unterhalten. Deiare Armenpflege im Besonderen übt eine

sondere Helferabteilung mit zwei Bezirks⸗

vorstehern und zahlreichen Helfern und Helfe⸗ rinnen aus.

II. Der Krankenpflege dienen die im neuen Schwesternhaus stationierten Diako⸗

1. eine Säuglingskrippe(Pflegegeld nissen(Gesuche um Schwestern dort anzu⸗

bringen), sowie die Krankenabteilung im neuen

Schwesternhause. Im Schwesternhaus weiter: 1. Hospiz für reisende Damen. 2. Heim für alleinstehende ältere Damen. 3. Herberge für stellenlose Dienst⸗ mädchen.

Mitgliederbeitrag mindestens 2 Mk. jährlich, doch ist, da der Verein die Tätigkeit einer ganzen Reihe von Vereinen in sich zu⸗ sammenfaßt, ein den Einkommensverhältnissen

entsprechender meist wesentlich höherer Bei⸗

trag üblich.

Neinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze.

Püö 1. Die Verunreinigung der Straßen und lätze überhaupt und insbesondere durch

Audrleute beim Fahren von Schutt, Dung,

sobfaällen aus den Metzgereien und dergleichen,

Oum durch Füttern der Zugtiere ist verboten. uwiderhandlungen hiergegen ziehen außer n Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur ugenblicklichen Reinigung der Straßen oder es Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit

Wientgen auch die hiesigen Wirte, vor deren

5 schaften die Straße oder der Platz durch

helbrwerke oder Zugtiere der bei ihnen ein⸗ renden Fuhrleute verunreinigt wird.

5. Zur Winterszeit gelten noch weiter

solgende Bestimmungen.

) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofreiten mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen

liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das

latteis zwischen 7 Uhr morgens und

9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde

nachher, entsteht es aber in der Nacht, is Uhr morgens gestreut sein.

b)

muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern

er Polizeibehörde aufgehauen und weg⸗ geschafft werden.

Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu

An den auf die Straße gehenden Dach⸗ andeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc.

sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lohalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auf⸗ eisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.

Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf⸗ fordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig zu bestreuen oder auf⸗ hauen zu lassen.

) Beim Schneefall muß längs der Hof⸗ reite mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstüche, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.

g) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofreite nicht auf die Straße ge⸗ bracht werden, ohne daß für augenblick⸗ liche Wegschaffung gesorgt wird.

§ 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand,

Erde, Schutt, Unrat und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗ (Flut⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗ 1 22˙

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