Vorschriften fur den Vertehr und den Schutz
frei zu machen und den Straßenbahnwagen soweit auszuweichen, daß weder diese in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Aus— steigen behindert oder gefährdet werden.
Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen nach rechts zu geschehen.
Es ist untersagt, vor herannahenden Straßen— bahnwagen die Geleise zu kreuzen.
Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für marschierende Militärabteilungen, Postwagen und zur Brandstätte fahrende Feuerwehrleute.
An den Straßenkreuzungen der von Straßen— bahnlinien durchzogenen Straßen haben Leiter von Fahrzeugen aller Art, Reiter usw. die Gangart soweit zu verlangsamen, daß ein Halten vor dem Gleise noch möglich ist und der Straßenbahnwagen unbehindert weiter— fahren kann.
Wo neben den Gleisen nur für ein Fuhr— werk Raum ist, haben Fahrzeuge, Reiter oder Viehtreiber beim Herannahen eines Straßen— bahnwagens hintereinander zu bleiben.
Ueber Ausweichestellen hinaus darf beim Herannahen eines Straßenbahnwagens nicht gefahren werden.
§ 11. Fahrzeuge, Pferde oder Vieh dürfen nur in solcher Entfernung von dem Bahn— körper oder dem Gleise der Straßenbahn stehen gelassen werden, daß der Bahnbetrieb nicht gefährdet wird.
Neben den Gleisen stehende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten werden.
Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Vieh,
sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise
versperren, können von den Bahnbediensteten entfernt werden, unbeschadet der Strafbarkeit der Verantwortlichen.
In den von Straßenbahnlinien durchzogenen Straßen dürfen keine Fuhrwerke verkehren, die mit ihrer Ladung die Höhe von 5 Meter, vom Straßenbahnniveau an gerechnet, oder die Breite von 3 Meter übersteigen.
In der Unterführung von der West-Anlage nach der Hammstraße darf die Ladung eine Höhe von 4 Metern nicht übersteigen und dürfen Personen auf hochgeladenen Wagen wegen der damit verbundenen Lebensgefahr sich nicht aufhalten.
§S 12. Holz, Steine, Kohlen und sonstige Gegenstände dürfen nur in einer solchen Ent— fernung von dem Bahnbörper oder dem Gleise der Straßenbahn abgeladen werden, daß dadurch der Betrieb nicht gestört wird.
§ 13. Es ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren unmittelbarer Nähe spielen oder ohne Aufsicht zu lassen.
8. 14. dürfen Fuhrwerke mit einer Wagenkasten—
der städtischen elektrischen Straßenbahn 343
Betriebs der Straßenbahn nicht verkehren? Ueberladen der Wagen über die vorgeschriebene Wagenkastenbreite hinaus ist streng untersagt.
In den engeren Teilen der Mäusburg, Haus Nr. 10, und Marktstraße, Haus Nr. 25, haben die Leiter von Fahrzeugen sich vor der Ein— fahrt erst durch Augenschein zu überzeugen, ob kein Straßenbahnwagen herankommt. Es ist dann das Vorbeifahren des Straßen— bahnwagens an den Ausweichestellen abzu— warten.
§ 15. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen oder anderen Geräten, sowie von Baum— stämmen, Bauholz und anderen schweren Gegenständen über die Schienen der Straßen— bahn darf, sofern jene Gegenstände nicht ge— tragen werden, nur auf Wagen, unterlegten Schleifen oder Walzen erfolgen.
Es ist verboten, die Bahnlinien und ihre Betriebsmittel zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu verändern, die Quer- und Strom— leitungsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen, die elektrische Leitung zu be— rühren, die Maste zu erklettern, feste Gegen— stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrhindernisse anzubringen, Weichen umzu⸗ stellen, falschen Alarm zu erregen, Signae nachzuahmen und andere betriebsstörendl— Handlungen(wie insbesondere auch das Ane häufen und Abwerfen von Schnee, Eis usw. auf das Bahnplanum) vorzunehmen.
Der Gebrauch ähnlicher Signalglochen, wie diejenigen der Straßenbahn, ist verboten. Per— sonen, die beim Umherfahren mit Verkaufs— wagen sich durch besondere Signale dem Publikum bemerklich machen, haben hierzu vorher polizeiliche Genehmigung zu erwirken und die dabei gestellten Bedingungen einzu— halten.
§ 16. Fahnen dürfen an Gebäuden oder an Masten nur so angebracht werden, daß sie die Drähte der Straßenbahn-, Telegraphen— und Telephonleitungen nicht berühren können.
§S 17. Entstehen Verkehrsstörungen oder Gefährdungen durch Zusammentreffen der Straßenbahnen mit Fuhrwerk, größeren
Menschenansammlungen oder dergleichen, so ist jedermann, insbesondere auch das Bahn— personal, gehalten, sich den Anweisungen der einschreitenden Polizeibeamten unverzüglich zu fügen.
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor— schriften werden, wenn nicht nach den Be— stimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, des Polizeistrafgesetzes oder der Eisenbahnbau—
und Betriebsordnung eine höhere Strafe ver— In der Mäusburg und Marktstraße wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
breite von mehr als 2 Meter während des


