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Vertrags erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen den Dienstboten in Anspruch nehmen.
Artikel 20.
Wird ein Dienstbote von der Dienstherr— schaft vertragswidrig nicht im Dienste ange— nommen oder vor Ablauf der Dienstzeit ent— lassen, so kann er entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrages erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienst— bote infolge eines Verschuldens der Dienst— herrschaft auf Grund des Artikels 16 seinen Austritt nimmt.
Die Draufgabe(Mietgeld, Mietpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.
Artikel 21.
Bei dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr gemieteten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag des Lohnes für die Hälfte der Dienstzeit.
Artikel 22.
Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienst— herrschaft Schadenersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung aufrechnen oder bis zum Betrage derselben zurückbehalten und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit Ausnahme der für seinen Bedarf unentbehrlichen Kleidungsstücke, zu— rüchbehalten. Die Befugnis zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntnis von der Ent— schädigungspflicht der Dienstboten erlangt hat, den Dienstboten zum Ersatze des Schadens auffordert.
Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie das Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe ab⸗
Auszug aus der Gesinde-Ordnung ꝛc.— Oeffentlicher Arbeitsnachweis
gelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Erlangung eines
vollstrechbaren Titels die Zwangsvollstreckung
betreibt. Artikel 27.
Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visierte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark unverzüglich an seine Dienst— herrschaft abzugeben.
Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, innerhalb 48 Stunden nach er— folgtem Dienstantritte den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten
und im Falle der Verweigerung der Abgabe
desselben hiervon der Ortspolizeibehörde so— fort Anzeige zu machen.
Artikel 28.
Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienstaustrittes ihrer Dienst— boten in deren Dienstbücher einzutragen.
Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr— schaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrag in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugnis über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugnis der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.
Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugnis erteilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuches an— tragen, wenn er nachweist, daß er sich wäh— rend zwei Jahren tadellos geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurteilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.
Oeffentlicher Arbeitsnachweis.
Der Arbeitsnachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeit— nehmern(auch Dienstboten und Lehrlingen) Arbeit jeder Art unentgeltlich zu vermitteln. Das Geschäftszimmer desselben befindet sich im Hause Asterweg 9und ist an den Werktagen von 8—1 Uhr und von 3—6 Uhr— Sams— tags bis 7 Uhr— geöffnet. ö
Dem Arbeitsnachweis ist seit 1. Oktober 1910 auch die bis dahin vom Verein der Gastwirte
unterhaltene Stellenvermittlung für das Gast— und Schanhwirtschaftsgewerbe angegliedert.
Die Anmeldungen lönnen schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, demselben sofort Kenntnis zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeits— nachweis, sei es ohne denselben, die erfor—


