Jahrgang 
1910
Seite
329
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Reinigung der Schornsteine Anzeigepflicht ze. bei ansteckenden Krantheiten 329

Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, tunlichst zu vermeiden.

§ 6. Alle Schornsteine müssen voraus⸗ gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch sind wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15 April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Oktober, Januar und April gefegt werden.

§ 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigentümers und der dabei beteiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr morgens, in den übrigen Monaten nicht vor? Uhr morgens vorgenommen werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigentümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigentümer des Hauses ob.

Wenn Aussteigeöffnungen im Dache an⸗ gebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein⸗ feger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.

§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10½ 3e

7

* U 20 7 7 2⁵ 7 5 30

Uund für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiterläuft, 5 Pfg.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornsteine der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für as Reinigen der weiten Schornsteine mit

Scharre und Besen, als auch für das Reinigen

er engen sogen. russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Fiür das Ausbrennen der letzteren ein⸗ schließlich der nachfolgenden Fegung derselben können die Schornsteinfeger das Doppelte der oben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Das Brennmaterial zum Ausbrennen der Kamine ist von dem Hauseigentümer zu stellen oder mit 20 Pfg. per Schornstein an den Kaminfeger zu vergüten. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen(§8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfg. als Feger⸗ lohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfängt, sei dies über oder unter dem natür⸗ lichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stock⸗ werk, in welchem die Küche befindlich ist, als

besonderer Stock gerechnet, und es muß daher auch der Rauchfang, soweit es notwendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansardendächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke berechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Einteilung haben, ist diese Einteilung der Berechnung des Feger⸗ lohns zu Grunde zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Einteilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen, in Dächern ohne stockwerkartige Einteilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung

der Stockwerke, ein Stück von weniger als 3,5 Meter übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

Anzeigepflicht und sonstige Maßnahmen bei ansteckenden Ärankheiten.

§ 1. Die Familien⸗ und Haushaltungs⸗ vorstände, wie auch die Hauswirte und deren Stellvertreter sind verpflichtet: 1. längstens binnen 3 Stunden schrift⸗ lich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder cholera⸗ artigen Erscheinungen, in ihrer Familie

oder in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben;

2. längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhus⸗ artigen Krankheit(Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphus), an Schar⸗ lach, Diphtherie, Croup, Puerperal⸗