Jahrgang 
1909
Seite
321
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Auszug aus der Gesinde-Ordnung ꝛc.

Artikel 20.

Wird ein Dienstbote von der Dienstherr schaft vertragswidrig nicht im Dienste ange nommen oder vor Ablauf der Dienstzeit ent lassen, so kann er entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrages erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienst⸗

bote infolge eines Verschuldens der Dienst herrschaft auf Grund des Artikels 16 seinen Austritt nimmt.

Die Draufgabe(Mietgeld, Mietpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.

Artikel 21.

Bei dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr gemieteten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag des Lohnes für die Hälfte der Dienstzeit.

Artikel 22.

Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienst herrschaft Schadenersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen

ihre Entschädigungsforderung aufrechnen oder

bis zum Betrage derselben zurückbehalten

und, soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird,

die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienstboten, mit Ausnahme der für seinen

Bedarf unentbehrlichen Kleidungsstüche, zu⸗ rückbehalten. Die Befugnis zur Aufrechnung

oder Zurückbehaltung des Lohnes erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie Kenntnis von der Ent schädigungspflicht der Dienstboten erlangt hat,

den Dienstboten zum Ersatze des Schadens rend zwei Jahren tadellos geführt hat. Das Das Zurückbehaltungsrecht an der Habe

auffordert.

erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht binnen

zwei Wochen, nachdem sie das Verlangen des

Dienstboten nach Herausgabe der Habe ab gelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung

gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht

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binnen zwei Wochen nach Erlangung eines vollstreckhbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.

Artikel 27.

Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visierte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark unverzüglich an seine Dienst herrschaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, innerhalb 48 Stunden nach er folgtem Dienstantritte den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle der Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde so fort Anzeige zu machen.

Artikel 28.

Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienstaustrittes ihrer Dienst boten in deren Dienstbücher einzutragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr schaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrag in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugnis über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugnis der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.

Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugnis erteilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuches an tragen, wenn er nachweist, daß er sich wäh

Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurteilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.

Gesindevermieter und Stellenvermittler.

1. Die Gesindevermieter und Stellenver mittler sind verpflichtet, jeder Vermittlung genaue Nachforschungen darüber vorausgehen zu lassen, ob die ihre Mitwirkung in Anspruch nehmenden Personen

) für den Fall ihrer Minderjährigkeit die

Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts er halten haben, in Dienst oder in Arbeit zu treten, und

b) nicht durch ältere Verpflichtungen an

der Eingehung und Erfüllung eines neuen Dienstvertrags gehindert sind.

Die Gesindevermieter sind insbesondere verpflichtet, über alle ihre Vermittlung an sprechenden Dienstboten alsbald bei den Orts polizeibehörden Auszüge aus den dort ge führten Dienstbotenregistern zu erheben und auf Verlangen den Dienstgebern vorzulegen.

2. Den Gesindevermietern und Stellenver mittlern ist es untersagt, Personen Vermittler⸗ dienste zu leisten, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die vorstehend unter Ia erwähnte Ermäch tigung nicht vorhanden sei, oder daß die be treffenden Personen durch ältere Verpflich

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