Jahrgang 
1906
Seite
297
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Auszug aus der Gesinde-Ordnung und dem Ortsstatut vom 30. August 1900

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Auszug aus der Gesinde⸗Ordnung und dem Ortsstatut vom 50. August 1000.

Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die auer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen angesehen. Das Kalendervierteljahr beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalendervierteljahres.

Ein im Laufe des Kalendervierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum nde desselben eingegangen, falls nicht ein anderes vereinbart ist. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemieteten Dienst⸗ oten nicht sechs Wochen, bei den auf ein ierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder ei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit ge⸗ kündigt wird, ist für ein weiteres Jahr, bezw. ierteljahr oder Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten.

Artikel 7.

Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge⸗ ündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Artikel 15.

Als ein wichtiger Grund, der die Dienst⸗ errschaft zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern tadt besondere Umstände eine andere Beur⸗ eilung rechtfertigen, namentlich anzusehen, enn ein Dienstbote:

I. sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht;

2. den in Gemäßheit des Dienstvertrags ihm obliegenden Verpflichtungen nach⸗ zukommen beharrlich verweigert;

3. der Verwarnung ungeachtet mit Feuer

und Licht unvorsichtig umgeht oder die ihm anvertrauten Tiere mißhandelt; 4. sich Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletz⸗

ungen gegen die Dienstherrschaft oder

deren Familienmitglieder zu Schulden kommen läßt; mit den Familienmitgliedern der Dienst⸗

herrschaft oder mit den Hausbewohnern verdächtigen Umgang pflegt oder das

im Hause dienende Gesinde zu Hand⸗ lungen verleitet, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen; zu den von ihm übernommenen Dienst⸗ leistungen unfähig oder mit einer ab⸗ schreckenden Krankheit behaftet ist; länger als vierzehn Tage durch Krank⸗ heit, Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an einen Dienstleistungen verhindert ist;

8. schwanger ist;

9. ohne Erlaubnis der Dienstherrschaft sich über Nacht aus deren Wohnung entfernt oder andere Personen bei sich beherbergt;

10. das Dienstbuch abzugeben sich weigert;

11. sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstbotenverhältnis erforder⸗ lichen Vertrauen oder mit einer geregelten Hausordnung unvereinbarlich sind.

Artikel 16.

Als ein wichtiger Grund, der die Dienst⸗ boten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn sie zur Fortsetzung des Dienstes

unfähig werden;

2. wenn die Dienstherrschaft sich Tätlich⸗ keiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt;

3. wenn die Dienstherrschaft oder deren Angehörige die Dienstboten oder deren Angehörige zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht, welche wider die Ge⸗ setze oder die guten Sitten verstoßen oder die Dienstboten vor derartigen Zu⸗ mutungen anderer, die zur Familie ge⸗ hören, oder im Hause regelmäßigen Zu⸗ tritt haben, nicht schützt;

4. wenn ihnen die Dienstherrschaft die ihnen gebührenden Gegenleistungen unbefugt vorenthält;

5. wenn die Dienstherrschaft den Dienst⸗ boten am Besuche des wöchentlichen Gottesdienstes ohne hinreichenden Grund fortgesetzt verhindert;

6. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohn⸗ ort bleibend verändert oder die Dienst⸗ boten nötigen will, längere Reisen in entferntere Gegenden mitzumachen;

7. wenn die Dienstherrschaft sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche mit den dem Gesinde gegenüber der Dienstherrschaft nach dem Dienstboten⸗ verhältnisse zustehenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

Artikel 18.

Wenn ein Dienstbote den Dienst vertrags⸗ widrig nicht antritt oder unbefugt aus dem⸗ selben austritt, so kann die Dienstherrschaft entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrags erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen den Dienstboten in Anspruch nehmen.