Jahrgang 
1895
Seite
14
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Benutzung des Exercierplatzes ꝛc. 14 Bäcker und Brodhändler.

oder Viehtransporten ein solches Verhalten welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren zu beobachten, welches denselben das Einhalten muthwillig zu verhindern, ihm solches zu er der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög-schweren oder seine Person oder sein Fahrzeug

licht, insbesondere ist jede Handlung verboten,[ zu gefährden.

Benutzung des Exerrierplatzes durch Civilpersonen.

§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil- ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in personen, sowie das Viehtreiben auf dem Re- welcher keinerlei militärische Uebungen auf dem⸗ giments-Exercierplatz ist verboten. selben abgehalten werden.

§ 2. Das Radfahren auf dem Exercierplatz

Bäcker und Brodhändler. ö

§ 1. Von den Bäckern und Brodhändlern[licht und treten dann für die nächsten 14 Tage darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen f Aneeher(2, üden 6 Pfund) zum Ver⸗ in Kraft. auf ausgeboten werden 1 REoy.hEinSen i . Dis ron den Däckem und Brod. perpflihtet,das ihnen zurüchegehen Crenplar Erts wit Penn woht onsgdriukten Ramede⸗ der Anzeige an ihrem Verkaufslokale an einer zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein der Pertunfezent Ins⸗ Hünge H ach den 40 1 1.5 er Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den Verduirher, dir Pent Lund 2208 Funh 70 so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen. 14 Sue 1. 200 u. Freit 5 üdeste§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind ge agen zu 14 Tagen, Freitags spätestens 5. D 05*1 7 bis Vormittags 9 Uhr der Großherzoglichen halten, im Verkaufslocale eine gesetzlich ge Polizeiverwaltung dahier auf einer mit Tinte stempelte Waage mit den erforderlichen ge⸗ geschriebenen und mit Namen unterzeichneten aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die Orte aufzustellen und die Benutzung derselben eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu Stempel der Großherzoglichen Polizeiverwal- gestatten. tung versehen sofort zurückgegeben. Diese An⸗ Das etwa am festgesetzten Gewichte Feh⸗ zeigen werden amtlich in den am Samstag lende sind die Bäcker und Brodhändler auf Abend dahier erscheinenden Blättern veröffent- Verlangen zu ergänzen verbunden.

Erhebung des städtischen Ortrois.

besondere Erhebungsstätte besteht, an die Octroi⸗ Erheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle oetroipflichtigen Gegenstände müssen an demjenigen Thore, wo sie zuerst anlangen, angezeigt und mit Ausnahme der Getränke, wovon das Octroi auf dem Haupt⸗ steueramt erhoben wird, auch versteuert werden.

§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.

§ 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter-, Selters-, Neuenweger- und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine