Jahrgang 
1895
Seite
4
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Krankenversicherung.

Invaliditäts- und Altersversicherung.

Krankenverlicherung.

Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural- bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden I und Gewerben:

1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An

stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und

Hüttenwerke, Eisenbahn- Binnenschiffahrts⸗

und Baggereibetriebe, Werft- und Bau

arbeiten.

Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehenden Gewerbebetriebe.

Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs anstalten.

Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur »Verwendung kommen.

5. Land- und forstwissenschaftliche Arbeiter (auch unständige).

6. Unständige gewerbliche Arbeiter,

insofern dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik),

Bau⸗-, Innungs-, oder Knappschaftskasse an⸗

gehören, oder Mitglieder einer freien einge

schriebenen oder einer freien auf Grund landes⸗ Eud Vorschriften errichteten Hülfskasse sind.

Die unter Ord. Nr. 15 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenkasse, die⸗ jenigen unter Ord. Nr. 6 der Gemeinde⸗ krankenversicherung an.

Zum Zweck der Controle der Mitglied schaft und Beitragleistung ist die Mel de pflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei dem Rechner der Ortskrallkenkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.

Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An- und Abmeldung zur Kranken⸗ versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Been digung derselben bei der Gr. Bürgermeisterei selbst zu bewirken.

Invaliditäts- und

Altersversicherung.

Der Versicherungspflicht unter liegen: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen,

Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeits⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 M. nicht übersteigt. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver sicherungspflicht begründende Beschäftigung. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein⸗

ziehung und Verwendung der Bei⸗ träge erfolgt: a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse

durch den Rechner dieser Kasse.

b. für die Mitglieder von Betriebs- und

Ras. durch die Organe dieser

asse c. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen

(Zimmer Nr. 14.)

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beginn der Be schäftigsung anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.

Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ kasse ist eine besondere Meldung für die In⸗ validitäts- und Altersversicherung nicht er⸗ forderlich bezw. ist derselben durch die Anmel- dung zur Krankenkasse genügt.

Die unständigen Ar beiter sind ver⸗ pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bean⸗ tragen, auch die Quittungskarte in den letzten