Jahrgang 
1895
Seite
2
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Melde-Ordnung.

Gesinde-Ordnung.

II. Ort der Meldung. Alle nach I. 110 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Groß- herzoglichen Polizeiamts erfolgen.

III. Form der Meldung.

1. In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.

Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch per sönlich zur Visirung oder Abstempelung vor zulegen.

2. Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl per sönlich als schriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten For⸗ mularien verwendet, welche in dem Melde- bureau des Polizeiamts auf Erfordern ver abreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu ver wendet wird, zu enthalten hat.

Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Ver zeichnisse zu bestehen.

3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 13) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.

Gesinde-Ordnung.

1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abͤ geschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von den Dienstboten zu übernehmen den Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben.(Art 2.)

2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Ver tragsabschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nicht anders ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurück gabe oder Ueberlassung des Miethgeldes löst den Vertrag nicht auf.(Art. 3.)

3. Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs abge schlossen angesehen.

Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktag nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Ostern,

oder mit dem Johannistage, oder mit dem

Michaelistage und schließt an dem Tage des Be ginnes des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres.

Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahrs abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zum Ende des selben eingegangen.(Art. 7.)

4. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.(Art. 5.)

5 Der Dienstvertrag, welcher bei den auf

die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs ge mietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr, bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8).

Es wird hierbei bemerkt, daß nach Vor- stehendem die dahier so häufig beliebte Auf⸗ kündigung von 14 Tagen bei den als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abge schlossen zu betrachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

6. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Dienstherr schaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienst- boten, von dem sie weiß, oder den Umständen nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugterweise nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet.