I. Der Hufbau der Schule.
Die höhere Bürgerſchule zu Groß⸗Gerau iſt wie die anderen von Großh. Miniſterium als ſolche genehmigten und anerkannten„höheren Bürgerſchulen“ des Großherzogtums Heſſen ſeit 29. Oktober 1898 der Miniſterialabteilung für Schulangelegenheiten unmittelbar unterſtellt. Die geſetzlichen Grundlagen finden ſich im Großh. Regierungslatt Nr. 35 vom 20. Mai 1901.
Die Schule beſteht aus 3 Vorſchulklaſſen(1—3 Schuljahr) und 6 Oberklaſſen(4—9 Schuljahr). Letztere heißen Sexta(VI), Quinta(V), Quarta(IV), Untertertia(lIIb), Obertertia (IIla), Unterſekunda(lIb) und entſprechen ihrer Bezeichnung und ihrem Lehrplane nach den Klaſſen einer Großh. Heſſiſchen Realſchule. Von den Realſchulklaſſen VI— IIIa waren ſeither Gymnaſial⸗ abteitungen abgezweigt, die in Latein(VI— IIIa), Griechiſch(IIIb— illa), Mathematik(lIla) ge⸗ ſonderten Unterricht erhielten und in dieſen Fächern den gleichbenannten Klaſſen eines Großh. Heſſ. Gymnaſiums entſprachen. Im kommenden Schuljahre werden jedoch nur Lateinabteilungen in VI und W beſtehen.(Vergl. VIII, 3.)
Die höhere Bürgerſchule zu Groß-Gerau iſt alſo eine Realſchule(ohne Ober⸗ ſekunda) mit Lateinabteilung und Vorſchule.
II. Berechtigungen.
1) Durch Entſchließung des Reichsamts des Innern vom 8. April 1907 wurde die höhere Bürgerſchule zu Groß-Gerau als militärberechtigt im Sinne des§ 90, 2c der Glehrordnung anerkannt. Sie gehört demnach jetzt zu denjenigen Schulen, an denen auf Grund der Abſchlußprüfung am Schluſſe der IIb das Befähigungszeugnis zum einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt erworben werden kann.
2) Schüler der Realabteilung werden bis auf weiteres laut Min.⸗Verf. vom 2. 10. 09 ohne Prüfung in die entſprechende Klaſſe einer heſſ. Oberrealſchule oder Realſchule aufgenommen.
3) Die Schüler der IIIa der Gymnaſialabteilung können nach den Beſtimmungen des Amts⸗ blattes vom 17. Januar 1902„in der Regel“ nur auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die IIb eines heſſiſchen Gymnaſiums aufgenommen werden.
4) Befreiung von der Fortbildungsſchulpflicht wird Schülern, die nach Ablauf des 8. Schul⸗ jahres austreten, nur dann gewährt, wenn ſie mindeſtens 1 Jahr der IIIa angehört haben.
III. Der UÜUnterricht.
Für den Unterricht der Realſchüler iſt maßgebend der Lehrplan für die Realſchulen des Großherzogtums Heſſen, für den beſonderen Unterricht der Gymnaſiaſten der Lehrplan für die Gymnaſien des Großherzogtums Heſſen. Beide Lehrpläne ſind enthalten in der amtlichen Hand⸗ ausgabe der Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehranſtalten des Großherzogtums Heſſen, herausgegeben von Geheimem Oberſchulrat L. Nodnagel und zu beziehen von der Buch⸗ handlung des Großh. Staatsverlags in Darmſtadt zum Preiſe von 1.20 Mk.


