— 18.—
5. Zeugnisse werden den Schülern im Herbst, zu Weihnachten und Ostern erteilt. Bei ihrer Durchsicht bitte ich nicht so sehr den„Sitzplatz“, die Rangordnung, zu beachten als vielmehr die Zensuren in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und geneigtest zu be- rücksichtigen, dass bei der Versetzung über mangelhafte oder ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache hinweggesehen werden kann, wenn die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife gewährleisten. Mit zwei„Mangelhaft“ im Zeugnis kann demnach ein Schüler nur in seltenen Fällen versetzt werden. Unzulässig ist ferner eine Nachversetzung am Anfang des neuen Schuljahrs.
Cottbus, den 16. März 1910.
Dr. Ruchhöft.


