12
B. Vorschule.
1. Errorelrlise V 2. Vorschulklasse. 3. Vorschulklasse. 1. oie. Ararher anenanerh. ieie 5 d., ROehe heegade ceeee aedeeee eenn Eflene, aifeshnenn 1 Lehranstalten. 2. Abt. Lehranstalten. 1. Abt. ampe, Ausgabe B.
Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
(Progymnasien, Realprogymnasien und Kealschulen.)
§ 1. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.
§ 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem ÜUnterrichtsminister als solche anerkannt sind.
§ 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Keifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.
§ 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.
§ 5. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die be- standene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.
§ 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der KReifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda(ersten Klasse) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 29. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Bestimmungen über die Versetzung der Schüler
an den höheren Lehranstalten.
§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres ab- gegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nôtigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1. Sehr gut, 2. Gut, 3. Genügend, 4. Mangelhaft, 5. Ungenügend, zusammengefasst werden.


