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Reſer. v. 19 Dec. 1827 bet. die Amördnung des Netigiontunterrihte?
am hieſigen Gymnaſium.
Ein Circularſchr. v. 8 Jan. d. J. ſchärft wiederholt ein, daß die jungen Leute, welche auf die Begünſtigung des einjährigen freiwilligen Militairdien⸗ ſtes Anſpruch machen zu kännen glauben, ſich dazu ſpäteſtens bis zum 1 Aug. des Jahres, in welchem ſie ihr zwanzigſtes Lebensjahr vollenden, bei der Departements⸗Prüfungscommiſſion melden, und daß diejenigen, welche als zum
einjährigen Dienſt berechtigt anerkannt worden ſind, ihren Dienſt vor zurück ge⸗
legten 23 Jahre wirklich antreten; es macht auf den Nachtheil der Friſt⸗ verſäumniß aufmerkſam„ indem aus dieſem Grunde noch kürglich Studenten und ſelbſt bereits angeſtellte Auſcultatoren als dreijährige Rekruten eingeſtellt wurden.—
S Nahere hierüber iſt abermals durch das Cobl. Amtsblatt Na. ¹2. v. 24 März
J.) öffentlich bekannt gemacht worden.
e Behuf eines ausführlichen Berichtes an das Kön. Miniſterium verlangt ein
Circularſchr⸗ v. 16 Febr. d. J. genaue Auskunft über den Zuſtand des Zeichen⸗ unterrichts.
In einem Circularſchr. v. 26 März d. J. werden mehrere die Abituri enten⸗ prüfungen betr. Vorſchriften in Erinnerung gebracht und näher beſtimmt. Dabei wird ernſtlich darauf aufmerkſam gemacht, daß diejenigen jungen Leute, welche keine gründliche Schulbilbung und ausgezeichnete Anlagen beſitzen, doch ja vom Studium der Philologie abſtehen, indem ihnen, bei der bereits übergroßen Zahl von zum
Theil ſehr qualificirten Candidaten des höhern Schulamtes, wenig oder Her keine Ausſicht zu einer Anſtellung im Schulfache eröffnet werden könne.
Eine frühere, bereits im hieſ. Programm v. J. 1826(S. 9. No. 2.) mitgetheilte
Werfügung v. 28. Febr. 1826, welche dem Zudrängen unfähiger Sub⸗
jecte zu den höhern Studien entgegenarbeitet, wird von neuem in Er⸗ innerung gebracht. Circularſchr. v. 17 Jun. d. J. Vergl. Amtsbl. No. 26. v. 1. Jul. c.
Ein Circularſchr. v. 4 Jul. d. J. betr. die Einrichtung des geographiſchen 8
Unterrichts.. Circularſchr. v. 12 Aug. d. S. theilt eine Miniſterialverfügung mit, daß wegen des
Zudranges junger Lente katholiſcher Confeſſion zu dem höhern
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